Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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8 7. Fuüͤr jede auf die §& 6 gedachte Weise gebildete Compagnie ist ein Hauptmann und — Wahl, 6 
die nach Anzahl der Züge und Rottmeisterschaften derselben nöthige Zahl von Zugführern und Z# gührer un 
Rottmeistern zu wählen. Rottmeister. 
Die erstmalige Wahl dieser Chargirten geschieht unter Leitung der Stadt= oder Gemein- 
deräthe durch die Mitglieder der Compagnie, für welche dieselben bestimmt sind, und zwar 
durch Stimmzettel. Wer von den in der Wahl Befindlichen die meisten Stimmen erhalten 
hat, ist als gewählt zu betrachten. 
Auch alle späteren Wahlen dieser Chargirten sind in derselben Weise, jedoch sodann un- 
ter Leitung des Communalgardenausschusses, vorzunehmen und es leidet diese Vorschrift für 
die Zukunft auch auf die schon bestehenden Communalgarden aller Art Anwendung, so, daß 
sonach sowohl die bisher nach § 17 des Regulativs vom 29sten November 1830 Seiten 
der Hauptleute erfolgte Ernennung der Rottmeister, als auch die in den durch die Verord- 
nung vom 10ten November 1832 publicirten erläuternden Bestimmungen zu dem vorge- 
dachten Regulative für die Wahlen der Hauptleute und Zugführer vorgeschriebene absolute 
Stimmenmehrheit in Wegfall kommt. 
#8. Nachdem die erstmalige Wahl der § 7 gedachten Chargirten erfolgt ist, ist, eben. Bilvung 
falls unter Leitung der Stadt= oder Gemeinderäthe, der § 7 des Regulatios vom 29sten des Ausschusses. 
November 1830 vorgeschriebene Communalgardenausschuß zu bilden. 
Dieser soll in kleinen Städten und auf dem Lande, nach Maaßgabe der Stärke der er- 
richteten Communalgarde, außer dem Commandanten, als Vorsitzenden, nur aus 8 oder 6 
und, wenn die Communalgarde nicht die Stärke von 100 Mann erreicht, nur aus 4 Mit- 
gliedern zusammengesetzt werden, und zwar: 
a) bei acht Mitgliedern aus 
einem Mitgliede des Stadt= oder Gemeinderaths, 
einem Hauptmann, 
einem Zugführer, 
einem Rottmeister und 
vier Gardisten; 
b) bei sechs Mitgliedern aus 
einem Mitgliede des Stadt= oder Gemeinderaths, 
einem Hauptmann, 
einem Zugführer, 
einem Rottmeister und 
zwei Gardisten; 
) bei vier Mitgliedern aus 
einem Mitgliede des Stadt= oder Gemeinderaths und 
drei aus den sämmtlichen Mitgliedern der Communalgarde ohne besondere Berück- 
sichtigung des Grades zu wählenden Personen. 
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