Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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und Ersatzmann darüber einverstanden, so kann auch eine sofortige neue Mitgliedswahl vor- 
genommen werden. 
Gültigkeit der 8 19. Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Ausschusses ist es nöthig, daß zwei Dritt- 
Std theile der Mitglieder desselben, oder deren Stellvertreter anwesend sind. Bei der Beschluß- 
ses. fassung selbst entscheidet die Stimmenmehrheit. 
Dauer des &20. Sämmtliche Chargirte der Communalgarde haben bei Uebernahme ihrer Chargen 
Dienstes der sich verbindlich zu machen, dieselben zwei Jahre lang zu bekleiden. Sind dieselben jedoch 
Chargirten. veranlaßt, ihre Functionen vor Ablauf dieser Zeit niederzulegen, so haben sie solches dem Aus— 
schusse anzuzeigen und es steht diesem die Entscheidung über die Zulässigkeit des angeführten 
Entlassungsgrundes zu. 
Wenn ein Chargirter seine Charge zwei Jahre lang bekleidet hat, tritt eine neue Wahl ein. 
Der Abgehende ist wieder wählbar, jedoch zur erneuerten Uebernahme der Charge nicht ver— 
bindlich. 
Diese Bestimmung leidet auch auf diejenigen Chargirten Anwendung, welche bei dem 
Erscheinen dieser Verordnung ihre Charge zwei Jahre lang bekleidet haben. 
Leitung der .. . . - 
Wcrsllelugbei der &21. Alle bei einer bereits errichteten Communalgarde vorkommenden Wahlen leitet 
Communalgar= der Ausschuß. Zur Gültigkeit dieser Wahlen ist erforderlich, daß wenigstens mehr als die 
dein ulhgem- Hälfte der Mitglieder der dieselbe vornehmenden Abtheilung der Communalgarde anwesend ist. 
keit derselben. 
Ernennung der &22. Die Feldwebel und Tambours werden von den Hauptleuten mit Zustimmung 
Feliwebel und der Zugführer ernannt. 
ambours. Anstatt der Tambours können auch Signalisten angestellt werden. 
Führung der §* 23. Die § 18 des Regulativs vom 2 9gsten November 1830 vorgeschriebene Führung 
Cenpagnie— eines Fähnleins für jede Compagnie ist nur dann erforderlich, wenn die Compagnie sehr stark 
fähnlein. ist und in keinem Bataillonsverbande steht. 
Uniformirung. #24. Wollen Abtheilungen der Communalgarde eine gleichförmige Kleidung einführen, 
so wird solches, dafern der Ausschuß damit einverstanden ist, auf desfallsige Anzeige vom 
Generalcommando in der Regel zwar gestattet werden; es ist jedoch dabei auf die mög- 
lichste Einfachheit Rücksicht zu nehmen. Von einer einmal angenommenen Uniformirung 
darf ohne Genehmigung des Generalcommandos nicht wieder abgegangen werden. 
Erkennungszei. # 25. Die weiße Armbinde ist von jedem Mitgliede der Communalgarde im Dienste 
kern ue zu tragen und es ist diese Binde für alle gleich. 
und Auszeich- Die Auszeichnung der Zugführer besteht in einer weißen Schärpe um den Leib. 
mung der An- Alle höheren Grade vom Hauptmanne aufwärts tragen die weiße Schärpe über die 
führer. Schulter.
	        
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