Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Staaten erweiterten Rayons in allen Puncten gegenseitige Anwendung zu leiden haben und 
insonderheit auch die von den zuständigen Behörden des Kurfürstenthums Hessen, Groß- 
herzogthums Mecklenburg-Schwerin und Fürstenthums Schaumburg-Lippe an Bewohner des 
Eisenbahnrayons ausgestellten Paßkarten bei Reisen innerhalb des Königreichs Sachsen, 
auch dann, wenn der Reisende bei denselben der Eisenbahnen sich nicht bedient, als genü- 
gende Legitimationen der Inhaber zu betrachten sind, andurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Hiernach haben sich alle Polizeibehörden des Landes und deren Organe gebührend zu 
achten. 
Dresden, den 2 sten Juni 1849. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Eppendorf. 
58) Bekanntmachung, 
die Versetzung des Amtsbezirks Werdau in Kriegsstand betreffend; 
vom 25sten Juni 1849. 
Is den Städten Crimmitzschau und Werdau sind neuerdings, der im Allgemeinen getrof- 
fenen militärischen und polizeilichen Maaßnahmen zur Aufrechthaltung der gesetzlichen Ord- 
nung ungeachtet, Störungen der öffentlichen Ruhe und Sicherheit vorgekommen. Insbe- 
sondere lassen die näheren Umstände der binnen kurzer Zeit in Werdau wiederholt entstan- 
denen Schadenfeuer nicht daran zweifeln, daß dieselben von verbrecherischer Hand angelegt 
worden seien, und die passive Haltung der Einwohnerschaft bei den Löschanstalten ist nicht 
geeignet, die Besorgnisse zu beseitigen, daß durch gleichen Frevel die Ruhe und das Eigen- 
thum auch ferner gefährdet werden könnte. 
Zum Schutze des Gesetzes, sowie der Personen und des Eigenthums findet sich daher das 
Gesammtministerium veranlaßt, auf Grund der Verordnung vom 7ten Mai 1849, 88 16, 
17 und 18 
den Amtsbezirk Werdau Lom ersten Juli dieses Jahres an in 
Kriegsstand hiermit zu erklären.
	        
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