Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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setzes vom 2ästen December 1845 hinsichtlich des Eintritts oder Wegfalls der Steuer- 
pflicht an sich etwas nicht geändert, vielmehr sind für Beurtheilung dieser Verpflichtung die 
gewöhnlichen Termine, beziehendlich der 1ste und 15te November zum Anhalten zu nehmen. 
Unser Finanzministerium ist mit Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben zu Pillnitz, am 1 Aten Juli 1849. 
Friedrich August. 
D. Ferdinand Zschinsky. 
» Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Bernhard Rabenhorst. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Johann Heinrich August Behr. 
65) Verordnung, 
den Eingangszoll für ungereinigte Soda betreffend; 
vom 12ten Juli 1849. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 24c. 
verordnen mit Vorbehalt der Zustimmung der Kammern, daß die in der Anmerkung zu 
Posit. 5 d der zweiten Abtheilung des bis auf Weiteres gültigen Vereinszolltarifs 188. 
festgesetzte Ausnahme, nach welcher ungereinigte Soda beim Eingange über die Preu- 
ßische Seegrenze, sowie in Sachsen, Preußen und Kurhessen bei dem Eingange auf Flüssen, 
auch in Sachsen auf der Landgrenze zu dem ermäßigten Zollsatze von 71 Mgr. für den Zoll- 
centner eingelassen wird, vom ersten October dieses Jahres an wegfällt, mithin die 
Soda ohne Unterschied von da an nach der Tarifposition 5 d dem Eingangszollsatze von 
Einem Thaler für den Zollcentner unterliegt. 
Hiernach haben sich Unsere Zoll= und Steuerbehörden, ingleichen Alle, die es angeht, 
zu achten. 
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen, auch mit Unserm König- 
lichen Siegel bedruckt worden. 
Gegeben zu Pillnitz, den 1 2ten Juli 1849. 
Friedrich August. 
Johann Heinrich August Behr. 
  
  
  
Letzte Absendung: am 25sten Juli 1849.
	        
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