Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Durch die darin erfolgte Abschreibung der Zinsen- oder theilweise Capitalzahlung, sowie 
bei Rückzahlung des ganzen Capitals durch die Rückgabe des Buchs wird die Casse von allen 
weitern Ansprüchen befreit, wie sie denn überhaupt nur für den in dem Buche nach Vor- 
schrift § 6 und 10 eingezeichneten Betrag verantwortlich ist. 
Jeder Einleger hat daher das ihm ausgehändigte Einlage= und Ouittungsbuch auf das 
Sorgfältigste aufzubewahren, und sich den ihm durch dessen Verlust oder Mißbrauch durch 
einen Andern entstehenden Nachtheil selbst beizumessen. 
Bei gänzlicher Rückzahlung des Capitals, womit zugleich die Zinsberichtigung verbunden 
wird, wird das Einlage= und Quittungsbuch bei der Casse zurückbehalten, und in demselben, 
daß solches geschehen, mit Beisetzung des Datums angemerkt. 
*13. Sollte einem Einleger sein Einlage-und Quittungsbuch abhanden kommen, so 
hat er dieß, nachdem er den Verlust bemerkt, an einem und wo möglich am nächsten Expe- 
ditionstage während der bestimmten Erpeditionsstunden dem Cassirer anzuzeigen, welcher die 
Deputation davon in Kenntniß setzt. Diese wird sodann, insofern nicht etwa inzwischen die 
Zurückzahlung erfolgt ist, gegen Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten, den Verlust, 
unter Bemerkung der Nummer des Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt 
ist, in der Leipziger Zeitung und im hiesigen Wochenblatte bekannt machen, und dabei den 
unbekannten etwaigen Inhaber des Buchs auffordern, wenn er Ansprüche auf dieses zu ha- 
ben glaubt, sich damit bei deren Verluste, binnen drei Monaten, bei dem Cassirer zu melden, 
auch während dieser Frist Capital und Zinsen nicht auszahlen lassen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Andern, als den, welcher den Verlust 
angezeigt hat, bei dem Cassirer producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Entscheid- 
ung an das hiesige Stadtgericht abgegeben. 
Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeigende, nach Ablauf jener drei Monate, wenn 
er zuvor bei der bemerkten Justizbehörde oder auf deren Requisition bei seiner Gerichtsbehörde 
sein Eigenthum an dem Buche und dessen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung oder ein 
neues Buch. 
Das alte Buch wird für ungültig erklärt, und dieß mit Angabe der Nummer und des 
Namens, auf welche solches ausgestellt ist, durch die erwähnten öffentlichen Blätter bekannt 
gemacht. 
2c. 2c. 
m6é# 21. Gegen die in gegenwärtiger Sparcassenordnung begründeten Androhungen und 
Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
Verfahren bei 
verloren gegan- 
genen Einlage- 
u. Qutittungs- 
büchern. 
Verlust 
der Wiederein- 
setzung in den 
vorigen Stand.
	        
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