Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

Verkümmerung 
und Hülfs— 
vollstreckung. 
(148) 
#22. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder nebst Zinsen können außer dem im 
* 13ä bemerkten Falle nicht verkümmert werden. Jedoch kann die Hülfsvollstreckung in die 
bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Quittungsbücher nicht gehindert 
werden. 
  
70) Verordnung, 
die Ausübung der Jagd betreffend; 
vom 13ten August 1849. 
Da es nicht möglich gewesen ist, die nach § 37 der Grundrechte des deutschen Volks vor- 
behaltene Ordnung der Ausübung des Jagdrechts bis zum 1sten September d. J., als dem 
Termine des Aufgangs der niedern Jagd, durch ein Gesetz zu bewirken, da ferner, obschon in 
Folge der Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 1 Aten und 26sten Juni d. J. 
in vielen Gemeindebezirken des Landes zulässige Vereinbarungen der Grunvbesitzer über die 
Ausübung der Jagd statt gefunden haben, dieß doch bei Weitem nicht in dem Umfange 
geschehen ist, daß dadurch die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und das gemeine Wohl, 
die aus der pöllig freien Ausübung des Jagdrechts auf eignem Grund und Boden nach Auf- 
gang der niedern Jagd entstehen können, ausreichend beseitigt wären, so hat das Ministerium 
des Innern im sicherheitspolizeilichen Interesse provisorisch und auf so lange, als 
nicht die Ordnung der die Jagd betreffenden Verhältnisse durch ein Gesetz 
erfolgt ist, Nachstehendes verordnet: 
#J 1. Von Publication gegenwärtiger Verordnung an ist die Ausübung jeder Art von 
Jagd auf eignem Grund und Boden nur denjenigen Eigenthümern und Nutznießern von 
Grundstücken verstattet, welche 
a) entweder vor Publication der deutschen Grundrechte schon das Jagdrecht auf eignem 
Grund und Boden auszuüben befugt waren, oder 
b) ein, zu einem Gemeindebezirke nicht gehöriges zusammenhängendes Areal von min- 
destens 150 Ackern besitzen. 
&## 2. Außer den § 1 gedachten Fällen darf die Ausübung des Jagdbefugnisses von 
Publication gegenwärtiger Verordnung an nur dann stattfinden, wenn unter den Eigenthü- 
mern und Nutznießern der zu einem Gemeindebezirke gehörigen Grundstücke eine Vereinbarung 
über eine, die öffentliche Sicherheit und das gemeine Wohl nicht gefährdende Art und Weise 
der Ausübung zu Stande und bei der Obrigkeit zur Anzeige gekommen ist. Pareellen, 
welche nicht unter die Bestimmung von §#1 fallen und entweder zu keinem Gemeindebezirke 
gehören oder von dem, zu welchem sie gehören, abgesondert liegen, sind in Bezug auf die
	        
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