Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Ausübung der Jagd, wenn sie zum größten Theile oder ganz von Staats= oder anderen zu 
keinem Gemeindebezirke gehörigen Grundstücken umschlossen sind, mit diesen, außerdem aber 
mit dem Gemeindebezirke zu vereinigen, an den sie in der größten Ausdehnung angrenzen. 
& 3 Kommt unter den Betheiligten (8 2) eine freie Vereinbarung nicht zu Stande, 
so entscheidet über die Ausübung der Jagd die Stimmenmehrheit, berechnet nach der Größe 
der jagdbaren Grundfläche. 
& 4. Zur jagdbaren Grundfläche (§J 3) werden Gebäude und Hofräume, sowie alle 
diejenigen in den Ortschaften und deren Nähe gelegenen Räume nicht gerechnet, auf welchen 
das Jagen aus sicherheitspolizeilichen Gründen überhaupt nicht zu gestatten ist. 
5. Lautet der nach Stimmenmehrheit (§ 3) gefaßte Beschluß, welcher der Obrigkeit 
sofort anzuzeigen ist, auf Verpachtung an den Meistbietenden oder Beschießung durch ange- 
nommene Flurschützen auf gemeinschaftliche Rechnung, so ist er der Minorität gegenüber unbe- 
dingt gültig. Lautet jener Beschluß aber auf eine andere Art der Ausübung, so ist die Mi- 
norität befugt, die Suspension desselben zu verlangen und ihre Bedenken der Obrigkeit anzu- 
zeigen, welche, wenn sie dieselben gegründet findet, eine Abänderung des gefaßten Beschlusses 
anzuordnen hat. 
#6. Hinsichtlich der Ausübung der Jagd ist eine Abtheilung größerer Gemeindebezirke 
in einzelne Jagdbezirke zulässig. Letztere dürfen jedoch nicht weniger als 150 Acker enthalten. 
§ 7. Die Vertheilung der Jagdeinkünfte erfolgt, wenn nicht allseitige Uebereinstimmung 
der Betheiligten über ein Andres stattfindet, nach der Größe der jagdbaren Grundfläche. 
§# S. Vereinigungen, welche vor Erscheinen dieser Verordnung unter den Grunbbesitzern 
eines Gemeindebezirks getroffen worden sind, bleiben bei Kräften, insoweit sie nicht aus sicher- 
heitspolizeilichen Gründen unzulässig sind. Sie sind, insoweit dieß noch nicht geschehen, der 
Obrigkeit nachträglich anzuzeigen. 
§ 9. Einer ausdrücklichen Genehmigung der getroffenen Vereinbarungen oder gefaßten 
Beschlüsse Seiten der Obrigkeiten bedarf es nicht. Dieselben haben jedoch die ihnen nach 
#§ 2, 5 und 8 gemachten Anzeigen zu prüfen und wenn ihnen gegen die beabsichtigte Art 
und Weise der Jagdausübung ein sicherheitspolizeiliches Bedenken beigeht, auch außer dem 
§ 8 am Schlusse gedachten Falle eine Abänderung des gefaßten Beschlusses oder der getroffe- 
nen Vereinigung anzuordnen. 
§ 10. Jeve Ausübung der Jagd, welche vor erfolgter Anzeige (66 2, 5 und 8) oder 
in einer von der letzteren abweichenden Weise erfolgt, ist mit einer Strafe von 1— .20 Thlr. 
oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe für jeden Contraventionsfall zu belegen. Von meh- 
reren Theilnehmern hat jeder diese Strafe verwirkt. 
§ 11. Rücksichtlich der polizeilichen Aufsicht auf die Ausübung der Jagd und der
	        
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