Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
24#es Stück vom Jahre I1849.
K 71) Generalverordnung
an sämmtliche Ortsobrigkeiten, die Revision der Tarxen von den bei der Landes-
Immobiliarbrandversicherungsanstalt versicherten alterbländischen Gebäuden cc.,
das dabei zu beobachtende Verfahren, sowie einige andere auf die Abschätzung,
Catastration und Versicherung der Gebäude 2rc. bezügliche allgemeine
Bestimmungen betreffend;
vom 13ten August 1849.
N Vorschrift § 40 des Gesetzes vom 14ten November 1835, die Einrichtung der alt-
erbländischen Immobiliarbrandversicherungsanstalt betreffend, hat die Brandversicherungscom-
mission aller zehn Jahre eine allgemeine summarische Revision aller Werthsangaben der bei
genannter Anstalt versicherten Gebäude anzuordnen und das dabei zu beobachtende Verfahren
vorzuschreiben.
Da nun die auf Grund des angezogenen Gesetzes in den alten Erblanden ausge-
führte allgemeine neue Catastration der Gebäude u. s. w. besage Verordnung vom 22sten
Juni 1839 (Seite 175 des Gesetz= und Verordnungsblattes) am 1sten August desselben
Jahres in Wirkung getreten ist, so hat nunmehro diese Revision zu erfolgen, und wird zu
deren Ausführung, sowie bezüglich des bei der Catastration, Abschätzung und Versicherung
der Gebäude u. s. w. zu beobachtenden Verfahrens überhaupt, mit Genehmigung des König-
lichen Ministeriums des Innern, Folgendes verordnet:
8 1. Sämmtliche alterbländische, bei der Landes-Immobiliarbrandversicherungsanstalt
versicherungspflichtige und versicherungsfähige Gebäude, einschließlich der in und bei den zu
den Gewerben und Fabriken bestimmten Gebäuden befindlichen Geräthschaften, Maschinen u. s. w.,
welche entweder mit dem Gebäude selbst fest verbunden, oder voch von solcher Beschaffen-
heit sind, daß sie, ohne sie zu zerlegen over völlig zu zerstören, nicht weggebracht werden
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