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&3. Die Ermittelung und Feststellung der Neubau= und Zeitwerthe von den bei der
Landesanstalt verficherungspflichtigen und versicherungsfähigen Gebäuden und andern Gegen-
ständen hat nach den Vorschriften in § 18 des Gesetzes vom 1 Aten November 1835, § 25
flg, der Vollziehungsverordnung von demselben Tage, der Instruction für die Districtstarato-
ren vom 20sten November 1835 und 9§ 2 des Gesetzes vom 1 1ten Juli 1840, in soweit
nicht nachstehend ein Anderes angeordnet wird, zu erfolgen.
Namentlich haben bei Berechnung des Neubauaufwands für die abzuschätzenden Gegen-
stände die bestehenden örtlichen Bau-Materialienpreise und Löhne zur Grundlage zu dienen,
während bei Abschätzung des Zeitwerths der Zustand und die Beschaffenheit des aufzunehmen-
den Objects, unter Berücksichtigung des Alters, der Unterhaltung, der Abnutzung u. s. w. in
Erwägung zu ziehen ist.
Die hierauf bezügliche Vorschrift in § 13 der Instruction für die Districtstaratoren vom
20ten November 1835, nach welcher das Abnutzungsverhältniß nach gewissen Classen und
Procenttheilen auszudrücken ist, wird hierdurch dahin abgeändert, daß die Beurtheilung des
Abnutzungsverhältnisses lediglich in das technische pflichtmäßige Ermessen des abschätzenden
Sachverständigen gestellt bleibt.
#4. Bei der angeordneten Revision und der in deren Folge nöthigen Anfertigung
neuer Cataster sind in der Regel die bisherigen Catasternummern beizubehalten. Die Ein-
führung einer neuen Nummerirung ist nur auf Antrag der Obrigkeit im Einverständnisse der
Communvertreter in dem Falle vorzunehmen, wenn die dermalige Nummerfolge der natürli-
chen Lage und Ordnung der Grundstücke nicht entspricht und die seit der letzten Catastration
stattgefundenen Einbaue und entstandenen Zwischennummern eine solche bedingen.
Die Obrigkeit hat daher die Verpflichtung, vor Angriff der Revision, bei Uebersendung
der Acten (§ 6) dem Brandversicherungsinspector die dießfalls nöthige Instruction zugehen
zu lassen. Bei einer Abänderung der Nummerfolge aber ist, zu Vermeidung von künftigen
Irrungen, die neue Nummer mit schwarzer, und die bisherige unter die neue Nummer mit
rother Dinte sowohl im Catastrationsprotocolle als im dem Cataster einzutragen.
§ 5. Die bei der Landesanstalt zur Versicherung kommenden versicherungsfähigen Ma-
schinen, Gewerbsbetriebs= und die sonst dahin gehörigen Gegenstände C(vergl. § 7 und 16 b
des Gesetzes vom 14Aten November 1835) sind künftig nicht mehr, wie das Formular Seite
565 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835 vorschreibt, unmittelbarhinter dem-
jenigen Gebäude, in welchem sothane Gegenstände sich befinden, und unter dem, auf den Buch-
staben des bezüglichen Gebäuves zunächst folgenden Buchstaben des kleinen lateinischen Alpha-
bets, sondern zu Vermeidung öfterer Abänderung in der Buchstabenfolge, sowie zu Erlang-
ung besserer Uebersicht, erst am Schlusse und nach den zu der betreffenden Nummer gehörigen
Gebäuden, mithin abgesondert von den letzteren, hinter einander, jevoch mit Bemerkung des
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