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Der Gebäude Angabe der Classe,
Nummer Vor= und Zunamen der Be- Eniserrsi####s in welche jedes Stockwerk, Ob das
des sitzer, Stand derselben, Be= Länge. Tiefe. nung 36) sowie das Dach nach sei.Der Gebäude Gebäude
Brand-Feichnung und Benutzung der- — vom Stock ner Bauart zu ver- Dachbe- mit
versicher-/ Gebäude und sonstigen ver-Grunofläche zun ein- setzen ist. deckungs-Blrlitz-
ungs- sicherungsfähigen Gegen- bäude schließ- Material.ableiter
Catasters. stände. nach nach 15 "- Stockwerke versehen.
Ellen. Ellen.Hterres. 3 2. /. (4. -ö. 66. *
Anmer
1) Wird eine neue Nummerfolge eingeführt (vergl. § 4 der vorhergehenden Verordnung), so ist die neue
2) Die hier mit den Gebäuden zu catastrirenden versicherungsfähigen Gegenstände haben sich nur auf solche
bei den Fabriken befindlichen und zum Fabrikbetriebe gehörigen Maschinen, gehenden und treibenden
dem darüber aufzunehmenden Catastrationsprotocolle sich des Formulars unter II. zu bedienen ist
3) Das ohngefähre Alter der Gebäude 2c. ist in der betreffenden Colonne blos bis mit dem 40sten Jahre
über 100 Jahr u. s. w.
4) In den Fällen, wo von der Versicherung der nach § 2 vorstehender Verordnung versicherungsfähigen
nicht versicherungspflichtigen Blitzableiter, Gebrauch gemacht wird, und diese Zubehörungen beim
noch die Bemerkung beizufügen: einschließlich der Werthe für 2c.
5) Ueber die Lage der zu einem Gehöfte gehörigen Gebäude mit Anbauen ist zu jeder Catasternummer eir
Gebäude unter sich, sondern auch die Entfernungen dieses Gehöftes von den Nachbargrundstücken
von dem betreffenden Gehöfte, als die nächsten Gebäude von Nachbargrundstücken, mit den im
Drespner Ellen anzugeben, bis mit 100 Ellen zu messen, bei größeren Entfernungen aber abzuschreite
6) Hat der Techniker die bei Aufnahme und Würderung der Gebäude gegen die bestehenden bau= un
der etwa zur Beseitigung derselben nöthigen Herstellungen, sofort unter jeder Catasternummer z
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