Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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164 ) 
  
——— —.. 
  
  
Nummer 
des 
Brand- 
versicher- 
ungs-= 
Cata- 
sters. 
Vor= und Zunamen der Besitzer, Stand 
derselben, Bezeichnung und Bestimmung 
der versicherungsfähigen Gegenstände, 
mit Angabe der Gebäude, in denen sich 
solche befinden und der Buchstaben, 
unter welchen diese Gegenstände im 
Cataster aufzunehmen sind. 
  
  
Specielle Angabe und 
  
der zu versichernden einzel 
  
  
  
Anmerkung. 
Der Maschinen-Bauverständige hat die Verpflichtung, bei 
Immobiliarbrandversicherungsanstalt angemeldeten, zum Fabrik 
gebäude befindlichen Feuerungsanlagen genau zu untersuchen, und 
gehenden Bedenken, mit Angabe der, zu deren Beseitigung nöthigen
	        
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