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VII. Bei ver Anmeldung haben die zu deren Annahme Beauftragten die Stimmberech-
tigung der Angemeldeten vor deren Eintrag in das Verzeichniß (§ 12 des Gesetzes) und Aus-
händigung der Stimmzettel genau zu prüfen (vergl. § III.) und sich daher insbesondere auch
darüber Gewißheit zu verschaffen, daß der sich Anmeldende einen wesentlichen Wohnsitz am
Orte habe, daß er Mitglied der Gemeinde sei und daß ihm keiner der §8 5 gedachten Aus-
schließungsgründe entgegenstehe.
Das Verzeichniß ist hiernächst unter fortlaufenden Nummern zu führen und muß jeder
Stimmzettel mit verselben Nummer bezeichnet sein, mit welcher der Empfänger im Anmeld-
ungsverzeichnisse eingetragen ist. ·
Hinsichtlich der übrigen Einrichtung der Stimmzettel, nicht minder bei deren Vertheilung
und Aufnahme des Anmeldungsprotocolls, ist den Vorschriften in § 28 bis 30 der zu dem
Gesetze, die provisorische Einrichtung des Strafverfahrens bei Preßvergehen und dergleichen
betreffend, vom 1 Sten November 184 8, erlassenen Verordnung vom 23sten November 1848
nachzugehen (vergl. jedoch § 41 des Gesetzes und § XV. unten), sowie bei Abgabe der
Stimmzettel die Bestimmung in § 32 dieser Verordnung in Obacht zu nehmen ist?).
VIII. Die Bildung der Wahlabtheilungen jeden Bezirks (§ 14 des Gesetzes) nebst der
Bestimmung der Orte, wo der Wahlausschuß seinen Sitz hat (§ 15), erfolgt durch den Re-
gierungscommissar. Hierbei ist zwar an dem Grundsatze festzuhalten, daß keine Abtheilung
unter 500 Einwohner haben darf, auch alle Abtheilungen so zu bilden sind, daß die Ge-
sammteinwohnerzahl möglichst mit der Summe von 500 theilbar ist, mindestens bei dieser
Theilung kein erheblicher Ueberschuß unter 250 bleibt; — zugleich aber auch vorzugsweise
ins Auge zu fassen, daß jedem Stimmberechtigten die Ausübung seines Rechts nicht durch
die Entfernung seines Wohnorts vom Sitze des Abtheilungsausschusses zu sehr erschwert
werde. Zu diesem Zwecke ist die Bildung besonderer Abtheilungen für einzelne Orte zu be-
günstigen. *
Auch sind hierbei die Gerichts-, Parochial- und Verkehrsverbindungen allenthalben zu
berücksichtigen, namentlich ist aber in denjenigen Wahlbezirken, welche aus Ortschaften ver-
schiedener Kreisdirectionsbezirke zusammengesetzt sind, darauf zu achten, daß wenigstens keine
einzelne Wahlabtheilung eine solche Vereinigung enthalte.
IX. Die nach § VIII. bei den nächst bevorstehenden Wahlen gebildeten Abtheilungen
bleiben, so lange nicht eine Abänderung besonders verfügt wird, auch für spätere Wahlen
bestehen.
X. Hinsichtlich der Bekanntmachung des Termins für die Stimmabgabe gilt ebenfalls
die in § V. enthaltene Vorschrift.
*) Der bessern Uebersicht halber sind die hier angezogenen §## der Verordnung vom 23sten Nobember
1848 am Schlusse der gegenwärtigen Verordnung beigedruckt.