Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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VII. Bei ver Anmeldung haben die zu deren Annahme Beauftragten die Stimmberech- 
tigung der Angemeldeten vor deren Eintrag in das Verzeichniß (§ 12 des Gesetzes) und Aus- 
händigung der Stimmzettel genau zu prüfen (vergl. § III.) und sich daher insbesondere auch 
darüber Gewißheit zu verschaffen, daß der sich Anmeldende einen wesentlichen Wohnsitz am 
Orte habe, daß er Mitglied der Gemeinde sei und daß ihm keiner der §8 5 gedachten Aus- 
schließungsgründe entgegenstehe. 
Das Verzeichniß ist hiernächst unter fortlaufenden Nummern zu führen und muß jeder 
Stimmzettel mit verselben Nummer bezeichnet sein, mit welcher der Empfänger im Anmeld- 
ungsverzeichnisse eingetragen ist. · 
Hinsichtlich der übrigen Einrichtung der Stimmzettel, nicht minder bei deren Vertheilung 
und Aufnahme des Anmeldungsprotocolls, ist den Vorschriften in § 28 bis 30 der zu dem 
Gesetze, die provisorische Einrichtung des Strafverfahrens bei Preßvergehen und dergleichen 
betreffend, vom 1 Sten November 184 8, erlassenen Verordnung vom 23sten November 1848 
nachzugehen (vergl. jedoch § 41 des Gesetzes und § XV. unten), sowie bei Abgabe der 
Stimmzettel die Bestimmung in § 32 dieser Verordnung in Obacht zu nehmen ist?). 
VIII. Die Bildung der Wahlabtheilungen jeden Bezirks (§ 14 des Gesetzes) nebst der 
Bestimmung der Orte, wo der Wahlausschuß seinen Sitz hat (§ 15), erfolgt durch den Re- 
gierungscommissar. Hierbei ist zwar an dem Grundsatze festzuhalten, daß keine Abtheilung 
unter 500 Einwohner haben darf, auch alle Abtheilungen so zu bilden sind, daß die Ge- 
sammteinwohnerzahl möglichst mit der Summe von 500 theilbar ist, mindestens bei dieser 
Theilung kein erheblicher Ueberschuß unter 250 bleibt; — zugleich aber auch vorzugsweise 
ins Auge zu fassen, daß jedem Stimmberechtigten die Ausübung seines Rechts nicht durch 
die Entfernung seines Wohnorts vom Sitze des Abtheilungsausschusses zu sehr erschwert 
werde. Zu diesem Zwecke ist die Bildung besonderer Abtheilungen für einzelne Orte zu be- 
günstigen. * 
Auch sind hierbei die Gerichts-, Parochial- und Verkehrsverbindungen allenthalben zu 
berücksichtigen, namentlich ist aber in denjenigen Wahlbezirken, welche aus Ortschaften ver- 
schiedener Kreisdirectionsbezirke zusammengesetzt sind, darauf zu achten, daß wenigstens keine 
einzelne Wahlabtheilung eine solche Vereinigung enthalte. 
IX. Die nach § VIII. bei den nächst bevorstehenden Wahlen gebildeten Abtheilungen 
bleiben, so lange nicht eine Abänderung besonders verfügt wird, auch für spätere Wahlen 
bestehen. 
X. Hinsichtlich der Bekanntmachung des Termins für die Stimmabgabe gilt ebenfalls 
die in § V. enthaltene Vorschrift. 
  
*) Der bessern Uebersicht halber sind die hier angezogenen §## der Verordnung vom 23sten Nobember 
1848 am Schlusse der gegenwärtigen Verordnung beigedruckt.
	        
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