Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Es ist übrigens in dieser Bekanntmachung auf die Pflicht der Abstimmenden aufmerksam 
zu machen, ihre Stimmen nach bestem Wissen und Gewissen lediglich zum Wohle des Landes 
abzugeben. 
XI. In die Stimmzettel zur Wahl für die zweite Kammer ist ein Name, in die für die 
erste Kammer sind zwei Namen einzutragen. Eine Ausnahme von letzterer Regel machen 
Ergänzungswahlen insofern, als diese auch bei den Stimmzetteln für die Wahl zur ersten 
Kammer den Eintrag blos eines Namens nöthig machen können. 
Durch die im Eingange der § 24 des Gesetzes enthaltene Vorschrift wird nur eine solche 
Bezeichnung der Erwählten gefordert, daß über deren Person kein Zweifel übrig bleibt. 
Demzufolge macht die Nichtangabe des Wohnorts oder Standes oder Gewerbes den Stimm- 
zettel nur dann ungültig, wenn daraus eine Ungewißheit über die Person des Vorgeschlage- 
nen entsteht. 
XII. Bei den Wahlausschüssen ist Vorkehrung zu treffen, daß die Abstimmung für beide 
Kammern gleichzeitig erfolgen kann, wenn schon das Protocoll nach § 31 des Gesetzes für 
jede Wahl besonders zu halten ist. 
XIII. Nach beendigter Wahl sind die Wahlprotocolle (§ 35 und 40 des Gesetzes) nebst 
den Acten der Abtheilungsausschüsse von dem Regierungscommissar bei dem Ministerium des 
Innern einzureichen. 
JA.lV. Wenn in dem Falle, daß unter mehreren mit gleicher Stimmenzahl Gewählten 
das Loos entscheidet (§ 34), der hierdurch zum Abgeordneten Berufene die Wahl ablehnt, 
bedarf es dennoch einer neuen Wahl (§ 39) nicht, dafern verjenige, welcher mit dem Ableh- 
nenden gleiche Stimmenzahl hatte, die Wahl annimmt. 
XV. Auf jedem Stimmzettel hat die Obrigkeit außer dem § 41 des Gesetzes Vorge- 
schriebenen auch zu bemerken, wie viele Namen einzutragen sind. 
XVI. Bei dem gesammten Wahlverfahren, namentlich aber bei der Stimmenauszählung 
ist, so weit thunlich, Oeffentlichkeit zu beobachten. 
XVII. Für die bei den Wahlgeschäften vorkommenden Bemühungen werden Gebühren 
nicht gewährt; dagegen sollen die unvermeidlichen baaren Verläge aus Staatscassen vergütet 
und hierbei 
a) Schreibelbhne mit — 21 Ngr. — für den Bogen berechnet, auch 
b) bei auswärtigen Geschäften an täglicher Auslösung 
1) den Regierungscommissarien 2 Thlr. — — und, wenn sie über Nacht zu bleiben 
genöthigt, überdieß — 20 Ngr. —, 
2) den bei den Wahlausschüssen betheiligten Obrigkeiten (§ 17 des Gesetzes): 
1 Thlr. 10 Agr. für Königl. Justizbeamte oder Justitiare und Patrimoniglrichter und
	        
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