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Es ist übrigens in dieser Bekanntmachung auf die Pflicht der Abstimmenden aufmerksam
zu machen, ihre Stimmen nach bestem Wissen und Gewissen lediglich zum Wohle des Landes
abzugeben.
XI. In die Stimmzettel zur Wahl für die zweite Kammer ist ein Name, in die für die
erste Kammer sind zwei Namen einzutragen. Eine Ausnahme von letzterer Regel machen
Ergänzungswahlen insofern, als diese auch bei den Stimmzetteln für die Wahl zur ersten
Kammer den Eintrag blos eines Namens nöthig machen können.
Durch die im Eingange der § 24 des Gesetzes enthaltene Vorschrift wird nur eine solche
Bezeichnung der Erwählten gefordert, daß über deren Person kein Zweifel übrig bleibt.
Demzufolge macht die Nichtangabe des Wohnorts oder Standes oder Gewerbes den Stimm-
zettel nur dann ungültig, wenn daraus eine Ungewißheit über die Person des Vorgeschlage-
nen entsteht.
XII. Bei den Wahlausschüssen ist Vorkehrung zu treffen, daß die Abstimmung für beide
Kammern gleichzeitig erfolgen kann, wenn schon das Protocoll nach § 31 des Gesetzes für
jede Wahl besonders zu halten ist.
XIII. Nach beendigter Wahl sind die Wahlprotocolle (§ 35 und 40 des Gesetzes) nebst
den Acten der Abtheilungsausschüsse von dem Regierungscommissar bei dem Ministerium des
Innern einzureichen.
JA.lV. Wenn in dem Falle, daß unter mehreren mit gleicher Stimmenzahl Gewählten
das Loos entscheidet (§ 34), der hierdurch zum Abgeordneten Berufene die Wahl ablehnt,
bedarf es dennoch einer neuen Wahl (§ 39) nicht, dafern verjenige, welcher mit dem Ableh-
nenden gleiche Stimmenzahl hatte, die Wahl annimmt.
XV. Auf jedem Stimmzettel hat die Obrigkeit außer dem § 41 des Gesetzes Vorge-
schriebenen auch zu bemerken, wie viele Namen einzutragen sind.
XVI. Bei dem gesammten Wahlverfahren, namentlich aber bei der Stimmenauszählung
ist, so weit thunlich, Oeffentlichkeit zu beobachten.
XVII. Für die bei den Wahlgeschäften vorkommenden Bemühungen werden Gebühren
nicht gewährt; dagegen sollen die unvermeidlichen baaren Verläge aus Staatscassen vergütet
und hierbei
a) Schreibelbhne mit — 21 Ngr. — für den Bogen berechnet, auch
b) bei auswärtigen Geschäften an täglicher Auslösung
1) den Regierungscommissarien 2 Thlr. — — und, wenn sie über Nacht zu bleiben
genöthigt, überdieß — 20 Ngr. —,
2) den bei den Wahlausschüssen betheiligten Obrigkeiten (§ 17 des Gesetzes):
1 Thlr. 10 Agr. für Königl. Justizbeamte oder Justitiare und Patrimoniglrichter und