Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

( 216) 
Bemerkungen: 
1) Von In= und Ausländern werden an dem Orte ihres Aufenthalts zur Zählung gezogen: alle in Lohn und Brod 
stehenden Dienstboten, alle in Arbeit stehenden oder Arbeit suchenden Gesellen und Gewerbsgehülfen mit Einschluß 
der in Handwerksherbergen eingekehrten, alle Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Tagelöhner, alle auf einer Unterrichts-, 
Lehr-, Bildungs-, Erziehungs-, Pensions-Anstalt befindlichen oder sonst des Unterrichts oder der Bildung wegen da- 
selbst anwesenden Personen; desgleichen die in Kranken-, Entbindungs-, Arbeits-Häusern, Gefängnissen, Besserungs- 
anstalten 2c. befindlichen Personen; außerdem alle in gemietheten Privatquartieren wohnenden Fremden. 
Dagegen werden In= und Ausländer nicht mit zur Zählung gezogen, wenn sie sich als Gäste in Familien auf- 
halten oder auch in Gasthäusern, wozu jedoch die vorerwähnten Handwerksherbergen nicht mit zu rechnen sind, 
eingekehrt sind. 
2) Inländer, welche sich zur Zeit der Zählung im In= oder Auslande auf Reisen befinden, oder auch im Umherziehen 
zum Behuf eines Gewerbebetriebs vom Hause abwesend sind, werden in ihrem Wohnorte und bezüglich bei ihren 
Angehörigen mit in Ansatz gebracht. Dagegen bleiben die auf Wanderung abwesenden Gesellen und Gewerbs- 
gehülfen von der Zählung am Orte ihrer Heimath ausgeschlossen. « 
3) Alle zum Militäretat gehörigen Personen nebst ihren Angehörigen und Dienstboten, sie mögen in Casernen oder 
Privathäusern einquartirt sein, beurlaubt sein oder nicht, sind in den Hauszetteln für die Gebäude, wo sie wohnen 
zu verzeichnen und daher ohne Ausnahme in der allgemeinen Volkszählung aufzunehmen. 
4) Personen, welche mehr als einen Wohrnsitz haben, z. B. im Sommer auf dem Lande, im Winter in der Stadt leben 
sind nur an dem Wohnorte mit zu zählen, wo sie sich zur Zeit der Zählung aufhalten. 
5) Die in Spalte II. in Ansatz zu bringende Zahl der Haushaltungen ist in zweifelhaften Fällen danach zu beurtheilen 
ob Jemand eine besondere Wohnung inne hat und sich selbstständig ernährt. 
6) In die Spalten IV, V, VI, VII, VIII, XII, XIII, XIV, XV. XVI. ist in derselben Zeile, wo der Name in Spalte III 
steht, für jede Person, wenn die Ueberschrift die Person trifft, die Ziffer 1; wenn sie sie nicht trifft, ein liegende 
Strich (—) einzutragen. 
7) In Spalte IX. ist das Alter jeder Person nach ihrem letzten Geburtstage zu berechnen. 
8) In Spalte X. ist die Confession durch nachstehende Buchstaben zu bezeichnen: L. Lutherisch, D. Deutschkatholisch 
K. Katholisch, G. Griechisch, R. Reformirt, I. Israelitisch. 
9) In Spalte XlI. ist für die einzelnen Personen anzugeben: 
a) bei allen jungen, kein selbstständiges Gewerbe treibenden Personen männlichen Geschlechts, selbst wenn sie noch 
im älterlichen Hause leben, ihr etwaiges Verhältniß als Gesellen, Handwerkslehrlinge, Gymnasiasten, Schüle 
technischer oder anderer Anstalten, oder ob sie den Aeltern in der Landwirthschaft 2c. beistehen oder auch ohn 
besondere Beschäftigung sind; 
b) das Nänliche ist ebenso bei allen solchen Personen weiblichen Geschlechts anzugeben. 
J) Ueberhaupt ist bei allen Personen, sie mögen ein wirkliches Gewerbe treiben und einem besondern Stande an 
gehören oder nicht, anzugeben, was sie betreiben und sind oder ihr sonstiges Verhältniß, z. B. Gutsbesitzet 
Hausbesitzer, Wollenwaarenfabrikant, Prediger, Schriftsteller, Schneidermeister, Schneiderswittwe (betreibt di 
Profession), Schuhmachergeselle, Tischlerlehrling, Berg= oder Hüttenarbeiter, Tagelöhner, Fabrikarbeiter, Kutsche 
Koch, Knecht, Obsthändlerin, Putzmacherin, Strickerin, Klöpplerin, Fabrikarbeiterin, Köchin, Magd u. s. w. 
d) Wenn eine verheirathete Frau ein Nebengewerbe betreibt, z. B. als Waschfrau, Aufwärterin, Schneiderin ede 
dergleichen, so darf die Angabe desselben nicht unterlassen werden. 
e) Bei Grundbesitzern ist anzugeben, ob sie ihre Güter in eigner Bewirthschaftung haben oder nicht. 
f) Wenn Jemand mehrere Gewerbe oder Nahrungsquellen hat, so sind diese einzeln anzuführen und dabei da 
Hauptgewerbe, die Hauptnahrungsquelle voranzustellen, z. B. Gastwirth und Fleischermeister, Fadrikarbeiter un 
Tagelöhner, Gutsbesitzer und Schenkwirth, Fuhrmann und Hausbesitzer. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.