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namentlich auch die verheiratheten Frauen anzusehen, die neben ihrer Wirthschaftsführung
irgend eine Nebenbeschäftigung, z. B. als Waschfrauen, Aufwärterinnen, Scheuerfrauen,
Näherinnen, Spinnerinnen und dergl. betreiben.
Dagegen sind diejenigen Angehörigen der Familie, die zwar die gemeinschaftliche Fami-
lienwohnung mit bewohnen, aber in einem ihre Selbstständigkeit begründenden Verhältnisse
stehen, nicht unter den Familiengliedern, sondern da aufzuführen, wo sie ihrer Beschäftigung
nach hin gehören. In diese Classe gehören also auch solche Söhne, die in dem väterlichen
Geschäfte zwar nicht eine fest besoldete Anstellung haben, aber doch eine solche Stellung ein-
nehmen, welche unter andern Umständen ihre Selbstständigkeit begründen würde.
b) Wenn Jemand theils von seinem Vermögen, theils vom Ertrage seiner Arbeit lebt,
so giebt das Letztere die Entscheidung und er ist nicht unter den Rentiers, sondern unter der
Colonne aufzuführen, in welche sein Geschäft gehört.
c) Wenn Jemand theils von seinem Vermögen oder seiner Arbeit, theils von fremder
Unterstützung lebt, so entscheidet letztere, und er ist in Colonne 26 zu setzen.
d) Wer mehrere Geschäfte hat, ist nach seiner Hauptbeschäftigung oder Hauptnahrungs-
quelle einzutragen. Wenn daher Jemand ein ständiges Gewerbe treibt und nur zur Ausfüll-
ung oder als Nebensache eine der Colonne 16, 17 und 18 angeführten Beschäftigungen, so
ist letzteres nicht zu berücksichtigen, sondern derselbe in die seinem ständigen Gewerbe ent-
sprechende Colonne zu setzen. Die landwirthschaftlichen Gewerbe sind zur Landwirthschaft zu
rechnen.
#s6. Am Schlusse jeder Liste sind die darin enthaltenen einzelnen Angaben unter einer
Summe zusammenzustellen.
S7) Verordnung,
die Bestimmungen über das Verfahren bei dem provisorischen Bundesschieds-
gerichte zu Erfurt betreffend;
vom 13ten September 1849.
Nachdem wegen des Verfahrens vor dem in § 6 der zwischen den Königlichen Regierungen
von Sachsen, Preußen und Hannover unter dem 26sten Mai dieses Jahres geschlossenen
Uebereinkunft gedachten provisorischen Bundesschiedsgerichte, welches in Erfurt seinen Sitz
hat (s. Bekanntmachung vom 10ten Juli d. J., Seite 136 fg. des Gesetz= und Verord-
nungsblattes), die unter O hier beigefügten Bestimmungen entworfen und von dem Ver--
waltungsrathe der verbündeten Regierungen genehmigt worden sind; so wiro solches hiermit
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