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bekannt gemacht und zugleich an sämmtliche Gerichtsbehörden des Königreichs verordnet, den
von gedachtem Bundesschiedsgerichte an sie ergehenden Requisitionen gleich den von Königlich
Sächsischen Gerichtsbehörden an sie gelangenden gebührende Folge zu geben.
Dresden, den 13ten September 1849.
Ministerium der Justiz.
D. Zschinsky.
□
Bestimmungen
für das Verfahren vor dem provisorischen Bundesschiedsgerichte und die
Vollziehung der Entscheidungen desselben.
In Ausführung der Bestimmungen im §& 6 der Uebereinkunft der Königlichen Regierun-
gen von Preußen, Sachsen und Hannover vom 26sten Mai d. J. wegen Einsetzung eines
provisorischen Bundesschiedsgerichts wird von dem Verwaltungsrathe der verbündeten Re-
gierungen über das Verfahren vor dem gedachten Gerichte und die Vollziehung der Entschei-
dungen desselben, auf den Vorschlag dieses Gerichts, hierdurch Folgendes festgesetzt:
Tit. I.
Verfahren vor dem Bundssschiedsgerichte.
1) In streitigen Rechtssachen.
§ 1. Die bei dem Schiedsgerichte einzureichenden Klagen müssen von einem zur Pro-
ceßpraris bei einem Collegialgerichte befugten Rechtsanwalte unterzeichnet sein, welcher sich
durch die Mitunterschrift des Klägers oder durch Vollmacht von demselben zu legitimiren hat.
Klagen, bei denen diese Vorschrift nicht beobachtet ist, werden ohne Weiteres zurückgegeben.
Manitius.
§ 2. Die Klage muß, außer dem vollständigen Vortrage des Sachpverhältnisses, die
Angabe der Beweismittel hinsichtlich der zu ihrer Begründung angeführten Thatsachen und
einen bestimmten Antrag enthalten. Bestehen die Beweismittel in Urkunden, die sich in den
Händen des Klägers befinden, so ist er verpflichtet, eine Abschrift derselben der Klage beizu-
fügen und bei deren Einreichung zugleich die Urschrift der Urkunden zur Einsicht des Gegners
auf ver Canzlei des Schiedsgerichts niederzulegen.