Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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gründet, so bestimmt es eine anderweite Frist, binnen welcher der Verklagte die Klage voll- 
ständig zu beantworten hat (§ 5). 
§ 10. Bis zum Eingange der Klagebeantwortung haben die Parteien sich darüber zu 
erklären, ob sie eine mündliche Schlußverhandlung vor versammeltem Gerichte wünschen oder 
nicht; dieselbe muß erfolgen, sobald nur eine der Parteien darauf anträgt. 
§# 11. Ist auf mündliche Schlußverhandlung angetragen worden, so können nach Er- 
messen des Gerichts, ist aber ein solcher Antrag nicht gestellt, so müssen die Parteien noch 
zur Einreichung einer schriftlichen Replik und Duplik in allen denjenigen Fällen aufgefordert 
werden, in denen bei Beantwortung der Klage Thatsachen, die in der Klage nicht vorgekom- 
men, angeführt oder Einreden angebracht worden sind; die Frist zur Einreichung dieser 
Schriften, die gleichfalls nach Vorschrift des & 1 abgefaßt sein müssen, sind vom Gerichte 
nach Maaßgabe des § 5 zu bestimmen. Die Replik muß eine vollständige Auslassung auf 
die Klagebeantwortung, und die Duplik eine vollständige Auslassung auf die Replik enthal- 
ten. Thatsachen und Urkunden, worüber der Gegner sich nicht erklärt, werden für zuge- 
standen und anerkannt angesehen. 
§# 12. Editionsgesuche, welche sich auf Urkunden in den Händen der Gegenpartei be- 
ziehen, müssen vom Kläger zugleich mit der Klage, und vom Verklagten zugleich mit der 
Klagebeantwortung angebracht werden, und ist darüber zugleich mit der Hauptsache zu ver- 
handeln; doch kann die Verhandlung der Hauptsache auf den Antrag des Editionssuchers, 
nach Ermessen des Gerichts, bis nach Erledigung des Editionspunctes ausgesetzt werden. 
§ 13. Nach geschlossenem Schriftwechsel sind die Parteien, wenn auf mündliche Ver- 
handlung der Sache vor versammeltem Gerichte angetragen worden, zu der dazu anberaumten 
Sitzung durch einen im Wege der gerichtlichen Insinuation zuzustellenden Erlaß vorzuladen. — 
Zu vieser Verhandlung steht einem Jeden der Zutritt offen, wenn nicht das Gericht eine 
Ausnahme hiervon aus Gründen des öffentlichen Interesses eintreten zu lassen für nothwen- 
dig erachtet. 
§# 4. Bei dieser Verhandlung dürfen für die Parteien nur solche Personen auftreten, 
welche zur Abfassung der Proceßschriften befugt sind (8§ 1, 5 und 11). 
15. Erscheint in der zur mündlichen Verhandlung anberaumten Sitzung von Seiten 
der Parteien Niemand, welcher darin aufzutreten nach § 14 befugt ist, so wird angenommen, 
daß die Parteien die Sache auf sich beruhen lassen wollen. - 
816.ErscheintnurvonSeiteneinerderParteieneinzumAuftretenBefugterbicht 
oder läßt sich der Erschienene auf die Sache nicht ein, so steht der andern Partei frei, darauf 
anzutragen, entweder, daß die Sache auf sich beruhen bleibe, oder die Contumgcialverhand- 
lung eintrete. «
	        
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