Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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den Ausschlag, in Anklagesachen gegen die Minister jevoch entscheidet die für den Angeklagten 
günstigere Meinung. 
# 41. Die Ausfertigungen der Erkenntnisse, Beweisresolute und sonstigen Erlasse des 
Schiedsgerichts werden von dem Vorsitzenven allein vollzogen. 
Tit. II. 
Vollziehung der Erkenntnisse des Bundesschiedsgerichts. 
& "42. Die Vollstreckung der Erkenntnisse des Schiedsgerichts wird auf Anrufen der 
Parteien von dem Verwaltungsrathe der verbündeten Regierungen veranlaßt. 
#43. Der Verwaltungsrath hat, auf Anrufen des obsiegenden Theils, der verurtheil- 
ten Partei eine angemessene Frist zu setzen, um innerhalb derselben dem Urtheile Genüge zu 
leisten, und, wie solches geschehen, nachzuweisen. 
#s 44. Wenn die gesetzte Frist abgelaufen, die Befolgung aber nicht dargethan ist, so 
muß der Verwaltungsrath auf ferneres Anrufen des obsiegenden Theils das weiter Erforder- 
liche zur Vollstreckung des Erkenntnisses nach Maaßgabe der Bestimmungen des zwischen den 
verbündeten Regierungen am 26fsten Mai d. J. abgeschlossenen Vertrags anordnen. 
##45. Die Kosten der Erecution fallen der verurtheilten Partei zur Last und sind von 
ihr nöthigen Falls zugleich bei jener Erecution nach Anordnung des Verwaltungsraths bei- 
zutreiben. 
§#46. Die Richtigkeit der Erkenntnisse des Schiedsgerichts darf in keinem Falle der 
Gegenstand einer Berathung und eines Beschlusses des Verwaltungsraths werden. Streitig- 
keiten über die Auslegung verselben gehören vor das Schiedsgericht. 
8 47. Die in der Erecutionsinstanz annoch zulässigen Einreden müssen beim Bundes- 
schiedsgerichte angebracht und sofort liquide gemacht werden. Das Verfahren über dieselben 
richtet sich nach den im ersten Titel enthaltenen Bestimmungen, muß aber möglichst abgekürzt 
werden. Vom Ermessen des Bundesschiedsgerichts hängt es ab, ob die vorläufige Hemmung 
der Erecution während dieses Verfahrens zu beschließen sei. Haftet aber Gefahr auf dem 
Verzuge, so ist der Verwaltungsrath ermächtigt, der Erecution auf Antrag der Partei, gegen 
welche sie verfügt ist, so lange Anstand zu geben, bis sie im Stande ist, einen Beschluß oder 
ein Erkenntniß des Bundesschiedsgerichts zu erwirken. Dazu hat der Verwaltungsrath ihr 
cine angemessene Frist unter der Verwarnung zu setzen, daß nach deren unbenutztem Ablaufe 
der Exrecution ihr ungehemmter Lauf werde gelassen werden. 
8 48. Beschwerden über Verzögerung oder Ueberschreitung der Grenze bei der vom 
1849. 43
	        
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