Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Wandstärke und das Material der Esse, endlich die (durch besondere Durchschnitte zu erläu- 
ternde) Einrichtung des Kesselofens selbst, namentlich in Bezug auf das vorgeschriebene Ver- 
hältniß zwischen den Feuerzügen und der Wasserstandslinie, welche deshalb in der Zeichnung 
genau anzugeben ist, zu ersehen sein müssen. 
3) Eine, in nicht zu kleinem Maaßstabe ausgeführte, aus Aufriß, Längen= und Quer- 
durchschnitt bestehende und mit den erforderlichen Details versehene Zeichnung des Kessels 
selbst, sammt Zubehör, aus welcher, mit Zuhülfenahme eingeschriebener Maaße und beige- 
gebener Erläuterung, zu ersehen ist: die Größe und Gestalt, sowie das Material des Kessels 
in allen einzelnen Theilen, die Wandstärken aller einzelnen Kesseltheile und deren gegenseitige 
Befestigung, die Größe der Heizfläche, die Anbringung und Beschaffenheit der Sicherheits- 
ventile sammt den kleinsten Querschnitten ihrer Ausströmungsöffnungen, die Größe der 
Dampfdruckfläche, die Breite der Verschlußfläche, die Verhältnisse des vorhandenen Belastungs- 
hebels und die Größe des Gewichts, ferner die Einrichtung der projectirten Wasserstandszeiger, 
die Anbringung und Einrichtung des Manometers mit besonderer Rücksicht auf die Weite des 
Verbindungsrohres, endlich die Einrichtung und die für Beurtheilung der Lieferungsfähigkeit 
nöthigen Dimensionen des Speiseapparats. 
Das zu benutzende Brennmaterial ist in der Beschreibung ebenfalls anzugeben. 
Werden mehrere Dampfkessel zu gegenseitiger Unterstützung beabsichtigt, so muß aus der 
Anzeige die Art ihrer Verbindung und gegenseitige Aufstellung und namentlich auch hervor- 
gehoben, ob nach § 3m jeder der Kessel den Bedingungen der Verordnung Sub h, 1, k 
entspricht und besonders gespeist werden kann. 
4) Eine Erklärung über die beabsichtigte höchste Dampfspannung, den Zweck des Dampf- 
kessels und im Falle letzterer der Betrieb einer Dampfmaschine ist, das System, die Haupt- 
dimensionen und die angeblichen Pferdekräfte der letztern; endlich die Namen der Erbauer des 
Kessels und der Dampfmaschine und die Angabe, ob der Kessel bereits probirt worden, wo 
und auf welche Spannung. 
Bei Anzeigen, welche sich auf wesentliche Veränderung, Umbau oder Translocirung 
eines Dampfkessels beziehen, kann in Bezug auf diejenigen Theile der Anlage, von welchen 
bereits behufs der ersten Anlage die erforderlichen Zeichnungen eingereicht sind und welche 
keine Veränderung erleiden, auf die frühern Beilagen verwiesen werden und sind nur von 
den sich verändernden Theilen der Anlage ausführliche Zeichnungen beizulegen. 
Findet ver technische Beamte bei Durchsicht der Anzeigen sammt Beilagen, daß dieselben 
in einem der erwähnten Punkte unvollständig sind, so hat er sie zuvörderst zur Vervollständig— 
ung zurückzugeben und die 14tägige Frist für die Begutachtung läuft stets von dem Tage 
an, an welchem die vollständige Anzeige in die Hände des technischen Beamten gelangt. 
Derselbe hat dann alle einzelnen Erfordernisse der Anlage nach Anleitung des § 3 der Ver- 
ordnung durchzugehen und in dem Berichte entweder die Uebereinstimmung mit den Bestimm= 
ungen der Verordnung auszusprechen, oder die gefundene Abweichung zu bezeichnen und dabei
	        
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