Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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lirung der Ventile, Gewichte und Hebel durch Rechnung vorgenommen und bei der ersten voll- 
ständigen Localrevision verificirt. 
Die bei der Probe zu benutzende Druckpumpe muß mit einem den allgemeinen Vorschrif- 
ten der Verordnung über Sicherheitsventile entsprechenden, möglichst vollkommen gearbeiteten 
Ventile versehen und so eingerichtet sein, daß sie sich mit einem Manometer in Verbindung 
setzen läßt. 
Jeder der technischen Beamten wird mit einer solchen Druckpumpe versehen werden und 
hat dieselbe zu allen Proben mitzubringen, es sei denn, daß der Inhaber des Kessels eine 
solche besitzt, von welcher der technische Beamte bestimmt weiß, daß sie allen Anforderungen 
entspricht. 
Jede Kesselprobe beginnt (soweit diese Maaße nicht schon bekannt sind) damit, daß der 
technische Beamte den lichten Durchmesser der eylindrischen Kessel und Kesseltheile genau 
mißt; darauf wird sowohl am Hauptkessel, als an den einzelnen Theilen die Blechstärke 
gemessen und zwar theils an den Rändern der über einander liegenden Bleche mit Rücksicht 
auf die an diesen Rändern stattfindende kleine Verdünnung und die Schräge der Schnitt- 
slächen, theils an den Rändern der zu Aufnahme der Ventile, Röhren u. s. w. vorhandenen 
Löcher. Dabei ist zugleich auf die Beschaffenheit der Nietung, die gehörige Verstemmung der 
Kesselbleche an den Wechseln der Blechplatten und auf alle die Kennzeichen Rücksicht zu nehmen, 
aus denen sich auf die Qualität des zu dem Kessel verwendeten Blechs schließen läßt. 
Sind bereits in der vorläufigen gutachtlichen Prüfung der ganzen Anlage die Wand- 
stärken mit Rücksicht auf die projectirte Dampfspannung bestimmt worden, so genügt es, sich 
davon zu überzeugen, ob Durchmesser und Wandstärke mit dem approbirten Plane stimmen 
(unter Berücksichtigung der weiter unten folgenden Bemerkung über die zulässige höchste Dif- 
ferenz zwischen oberer und unterer Wandstärke) und die Probe wird dann auf die projectirte 
Dampfspannung angestellt. Sind aber, wie dieß in Kesselfabriken häufig vorkommen wird, 
die zu probirenden Kessel noch in keiner Beziehung zu einer bereits approbirten Anlage, so ist 
nun, nach den gefundenen Wandstärken und Durchmessern ver für die zu probirenden Kessel 
und Kesseltheile zulässige höchste Druck erst durch Rechnung zu finden; es ist dann nach der 
in § 10 der Instruction angegebenen Formel 
3 e — 3 
vn e—3 
für Metermaaß n — 14 1.— oder 1 4 8. 
7 1 
» ,15 — 
kursachmchesMaatzncrIJ- — oder 1 + 3,88 2 1I 
  
wobei immer e in Millimetern oder sächsischen Linien, & in Metern oder sächsischen Fussen 
gegeben wird. Findet sich hierbei, daß n für die einzelnen Theile eines zusammengesetzten 
Kessels anders ausfällt, als für den Hauptkessel, so ist der niedrigste Werth für n zu Grunde 
zu legen.
	        
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