Zu 8 7 der
Verordnung.
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einem nach ver Einmauerung sichtbar bleibenden Theile des Kessels befestigten Messingplatte,
welche die Worte:
Probirt
auf Atmosphären Spannung
gravirt enthält, die Zahl der Atmosphären und die fortlaufende Nummer der Probe mit
Stanzen aufgeschlagen und dann diese Platte wenigstens an zwei Stellen, so daß zwei Schrau-
benköpfe durch die Stempelung mit bedeckt werden, mit dem Stempel des technischen Beamten
gezeichnet wird.
Die Stelle, wo die Platte befindlich ist, soll immer sichtbar sein; wenn daher ein Kessel
ganz übermauert wird, so ist sie an einer solchen Stelle der obern Kesselwand anzubringen,
welche ohne Schaden unbedeckt gelassen werden kann und dann auch unbedeckt zu lassen ist.
Sind die Sicherheitsventile für den Kessel bereits vorhanden, so werden nach Anleitung
des 8 11 der Instruction zugleich die Gewichte und die Hebellängen verificirt und sowohl
erstere, als letztere und zwar letztere zweimal (am Drehungspunkte und am Endpunkte) mit
dem Stempel des technischen Beamten versehen, nachdem auf erstere die Zahl der Zollpfunde,
auf letztere aber die Längen der Hebelarme in sächsischen Zollen und Linien aufgeschlagen
worden sind. In jedem Falle sind aber wenigstens für die betreffenden Kessel die Verhält-
nisse der Sicherheitsventile nach Inhalt der Verordnung zu bestimmen und in das Protocoll
aufzunehmen.
Ueber jede Kesselprobe, und zwar bei Proben mehrerer Kessel hinter einander, für jeden
Kessel besonders, wird vom technischen Beamten ein Protocoll nach dem dazu vorhandenen
Schema in duplo ausgefüllt, von der Polizeibehörde, dem technischen Beamten und dem
Besitzer oder Erzeuger des Kessels unterschrieben, das eine Erxemplar wird zu den Acten der
Polizeibehörde genommen und auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift davon dem Besitzer
oder Exzeuger zugestellt, (Kesselfabrikanten haben bei Verkauf eines Kessels eine solche Abschrift
dem Käufer als Legitimation über die geschehene Probe mit auszuantworten) das andere aber
von dem technischen Beamten seinem Berichte an die Kreisdirection nach § 2 der Instruction
beigefügt.
Bei Wiederholung von Kesselproben ist, wenn sie das Resultat der letzten Probe bestäti-
gen, nur die neue Nummer der Probe neben die vorige auf die Kupferplatte zu bringen, im
Uebrigen aber wie oben zu verfahren.
§ 17. Bei den nach § 7 der Verordnung vorgeschriebenen ersten Localrevisionen,
welche stets von der Polizeibehörde zu veranlassen und zu leiten sind, wird man sich zuvörderst
zu überzeugen haben, ob beim Transport des Fessels und der Aufstellung etwa solche Be-
schädigungen am Kessel oder seinen Verbindungsstellen vorgekommen sind, welche einen Zweifel
an fortdauernd hinreichender Widerstandsfähigkeit des Kessels rechtfertigen. Dann ist vor allen
Dingen die Kesselprobe zu wiederholen und sollte das hierzu Erforderliche nicht sofort herbei-