Zu é13 der
Verordnung.
Zu &14 der
Verordnung.
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#22. Wenn sich bei den Revisionen Abweichungen ergeben, so soll der technische Be-
amte nicht verfehlen, sich zum Protocolle zugleich darüber auszusprechen, ob nach den gemach-
ten Beobachtungen Grund zu der Annahme einer absichtlichen Contravention, welche nach
13 der Verordnung zu bestrafen sein würde, vorliegt. Er hat sich aber dabei alles weitern
Eingehens zu enthalten, da die Handhabung der Strafbestimmungen den Polizeibehörden
obliegt.
Sollte der technische Beamte Grund zu der Annahme haben, daß sich Polizeibehörden in
Handhabung dieser Bestimmungen nachlässig erweisen, so ist dieß im Berichte an die Kreis-
direction anzuzeigen.
§23. Darüber, was der technische Beamte bei der auf Anzeige einer stattgefundenen
Erplosion zu haltenden Revision zu beobachten hat, läßt sich nichts im Allgemeinen vorschrei-
ben. Alle Umstände sind so speciell als möglich und namentlich in Beziehung etwa stattge-
fundener Verschuldung zu erörtern und dem darüber an die Kreisdirection zu erstattenden be-
sondern Berichte alle Bemerkungen beizufügen, welche für technische Beurtheilung solcher
Fälle und besonders auch für etwaige Abänderung und Vervollständigung der über polizeiliche
Beaufsichtigung der Dampfkessel vorhandenen Bestimmmungen von Wichtigkeit sein könnten.