Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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X. in die katholische Pfarrei zu Annaberg die in den ebendaselbst unter litt. K. 
XI. in die katholische Pfarrei zu Zwickau endlich die in den ebendaselbst unter litt. L. 
benannten evangelischen Pfarrorten und deren Bezirken wohnhaften katholischen Glaubens- 
genossen. Unter der Namensbezeichnung der Pfarreien sind natürlich auch sämmtliche in 
letztere eingepfarrte Ortschaften und Ortsantheile, Weiler, Vorwerke, Meierhöfe u. s. w. mit- 
begriffen, insoweit nicht einige derselben dem Gebiete der Oberlausitz oder dem Auslande an- 
gehören. Hinsichtlich der Einwohner solcher Ortschaften rc. hat es nämlich bei dem Paro- 
chialverbande, in welchem dieselben sich zeither befunden haben, zu bewenden. 
Dagegen gehören die an erbländischen Orten, welche in evangelische Pfarreien der Ober- 
lausitz oder des Auslandes einbezirkt sind, wohnenden Katholiken, dem erbländischen katho- 
lischen Kirchenverbande und insbesondere derjenigen katholischen Pfarrei an, welcher die Katho- 
liken der dem betreffenden Wohnorte zunächst gelegenen evangelischen Pfarrei zugetheilt sind. 
Ueber die Pfarrangehörigkeit der in den erbländischen evangelischen Pfarrbezirken Beiers- 
dorf, Göda, Neufalza, Spremberg, Steinigtwolmsdorf und Wilthen wohnenden katholischen 
Glaubensgenossen bleibt besondere Bestimmung vorbehalten. 
Dresden, am öten Februar 1849. 
Apostolisches Vicariat im Königreiche Sachsen. 
Joseph Dittrich. 
Poland.
	        
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