Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Statuten der Leipziger Bank hiermit aufgehoben, an deren Stelle die nachstehenden §§ 3, 4, 
12, 15, 17, 18, 69, 74, 91 und 111 in veränderter Fassung in Kraft treten. 
Errichtung von 3. Zweigbanken können an allen geeigneten Orten errichtet werden und ist die Haupt- 
Zweigbanken. bank zu Leipzig in allen den Fällen und für alle die Orte dazu verpflichtet, hinsichtlich wel- 
cher künftig von der Staatsregierung das Bedürfniß dazu ausdrücklich anerkannt und die Er- 
richtung angeordnet wird. 
Actiencapital. # 4. Das Actiencapital der Bank besteht aus 1,500,000 Thalern im 14 Thalerfuße 
in 6000 Actien zu 250 Thalern. Doch kann solches auf Antrag des Directorii unter 
Zustimmung des Bankausschusses und der Generalversammlung nach erfolgter Genehmigung 
der hohen Staatsregierung bis auf 
3,000,000 Thaler im 14 Thalerfuße 
erhöht werden. 
Dauer der & 12. Die Dauer der Bank wird nach Ablauf der ersten zehn Jahre unter Genehmig- 
Vank. ung der Staatsregierung auf fernerweit zehn Jahre, bis zum 1 2ten März 1859 verlängert, 
und soll über ihr weiteres Fortbestehen auf längere Zeit von der Generalversammlung zu 
Anfang des letzten Jahres Beschluß gefaßt werden. (Vergl. § 46) 
Discontiren § 15. 2) Discontogeschäfte mittelst Discontirens guter Wechsel oder Anweisungen. 
W*2&2 3) Ankauf solider auf auswärtige Plätze gezogener Wechsel und deren Realisation. 
In beiden Fällen (2 und 3) müssen auf dem betreffenden Papiere wenigstens 2 als 
ausreichend sicher anzuerkennende Unterschriften oder Girl vorhanden sein, auch dürfen solche 
Papiere, insofern nicht nach dem einstimmigen Ermessen sämmtlicher Directoren eine Aus- 
nahme unbedenklich ist, nicht länger als noch 3 Monate zu laufen haben. 
Die angenommenen Discontosätze und beschlossenen Abänderungen derselben hat das 
Bankdirectorium in der Leipziger Zeitung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Kauf von Bank- § 17. 5) Ankauf von Actien der Bank selbst, ingleichen, zu einstweiliger nutzbarer 
actien, Staats-Anlegung größerer Cassenbestände, von Staatspapieren und Pfandbriefen souveräner deut- 
ubierin un scher Staaten, sowie von Prioritätsactien gut rentirender Eisenbahnen, jedoch nur unter 
tien. Zustimmung des Ausschusses, auch, was die Bankactien betrifft, nur bis zur Höhe von 
1000 Stück, Staatspapiere einschließlich der Pfandbriefe und Prioritätsactien aber höchstens 
bis zum Betrage von einem Fünftheil des Actiencavitals. 
Die Generalversammlung ist jederzeit berechtigt, diese Ermächtigung zum Ankaufe aus- 
wärtiger Staatspapiere, Pfandbriefe und Prioritätsactien ohne Weiteres entweder ganz zu- 
rückzunehmen oder auf gewisse Gattungen derselben zu beschränken. 
Vorschuß gegen § 18,. 6) Vorschüsse gegen Verpfändung von Staatspapieren, Actien, auf die Bank 
fand. girirten nach § 15 zu beurtheilenden Wechseln oder anderen Documenten, Gold und Silber, 
oder anderen werthvollen, dem Verderben nicht ausgesetzten Gegenständen und Urstoffen oder 
auch von fabricirten Waaren, welche ebenfalls weder dem Verderben noch dem Einflusse der 
Mode unterworfen sind, wobei die Höhe der auf alle diese Pfänder zu gebenden Vorschüsse
	        
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