Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

Censoren. 
Reservefonds. 
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mäßigen Zwecks der Bank, oder die Mittel dazu beziehen, was bei den im § 69 unter 4, 
5 und 7 bemerkten Gegenständen in jedem Falle, außerdem aber nur dann anzunehmen ist, 
wenn der Königliche Commissar einen Gegenstand als dieser Categorie angehörig bezeichnet, 
ist zur Fassung eines legalen Beschlusses, durch welchen eine solche Abänderung bewirkt wer- 
den soll, erforderlich, daß wenigstens die Inhaber eines vollen Sechstheils sämmtlicher Actien 
in der Generalversammlung anwesend seien. 
Ergiebt sich vor einer Generalversammlung die Nothwendigkeit eines Beschlusses der vor- 
bemerkten Art, so ist der Gegenstand desselben in der Einladung zur Generalversammlung mit 
thunlichster Vollständigkeit anzuzeigen, auf das Erforderniß der Vollzähligkeit, die Zulässig- 
keit des Erscheinens durch Andere unter Aushändigung der Actien an solche, sowie auf die 
Folgen der nicht legal constituirten Generalversammlung aufmerksam zu machen. 
Ist dessen ohngeachtet in solcher nicht wenigstens ein Sechstheil sämmtlicher Actien ver- 
treten, so kann zwar über den auf eine Abänderung der vorbemerkten Art gerichteten Antrag 
abgestimmt, auch dessen Ablehnung, keineswegs aber dessen Annahme ohne Weiteres gültig 
beschlossen werden. Vielmehr ist, wenn die Mehrheit sich für leztere erklärt, 
a) in dem Falle unter 669, 4 des Nachtrags dem Ermessen des Ministerii des Innern, 
an welches ohnehin in der Sache zu berichten ist, anheim zu stellen, ob es bei dem Beschlusse 
bewenden, oder derselbe zuvörderst noch einer anderweiten Generalversammlung vorgelegt wer- 
den soll; 
b) in allen übrigen Fällen aber unbedingt eine zweite Generalversammlung in der vor- 
bemerkten Maaße, unter Einräumung einer Frist von wenigstens 4 Wochen, zusammen zu 
berufen, bei deren Beschlusse es dann, ohne Rücksicht auf die Zahl der dabei vertretenen 
Actien, schlechterdings sein Bewenden hat. 
& 91. Für den Fall, daß Creditverhältnisse eines der Directoren zur Erwägung kom- 
men sollten, hat der Ausschuß fünf Censoren aus seiner Mitte zu wählen. Diese Censoren 
haben, so oft es ihnen nöthig erscheint, die Summen zu bestimmen, welche von jedem Di- 
rector in Discont genommen werden können. Der vollziehende Director ist ihnen in dieser 
Hinsicht verantwortlich. Die Erhöhung oder Erniedrigung dieser Summen können sie ver- 
fügen, so oft es ihnen angemessen erscheint. Bei der Wahl und dem Austritte der Censoren 
findet dasselbe Verfahren, wie bei den Ausschußmitgliedern Statt. 
*111. Von dem bei jedem Jahresabschlusse der Bank unter strenger Würderung zwei- 
felhafter Forderungen, nach Berichtigung der Zinsen, Abzug aller Unkosten und Verluste, 
sich ergebenden Nettogewinne ist 1/4 als Reservefonds zurückzulegen und damit bei der der- 
maligen Höhe des Actiencapitals von 1,500,000 Thalern so lange fortzufahren, bis dieser 
Fonds die Höhe von 150,000 Thalern erreicht hat. Im Falle der Erhöhung des Actien= 
capitals (§ 4 des Nachtrags) hat auch für den Reservefonds eine entsprechende Erhöhung 
einzutreten. Ueber diesen Fonds ist auf den Büchern der Bank besondere Rechnung zu füh-
	        
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