Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unterricht gewährt 
werden. 
8 28. Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben aus- 
zubilden, wie und wo er will. 
Art. 7. 8229. Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu 
versammeln; einer besondern Erlaubniß dazu bedarf es nicht. 
Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die öffent— 
liche Ordnung und Sicherheit verboten werden. 
30. Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll durch 
keine vorbeugende Maaßregel beschränkt werden. 
*31. Die in den §§ 29 und 30 enthaltenen Bestimmungen finden auf das Heer und 
die Kriegsflotte Anwendung, insoweit die militärischen Disciplinarvorschriften nicht entge- 
genstehen. 
Art. 8. § 32. Das Eigenthum ist unverletzlich. 
Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf Grund eines 
Gesetzes und gegen gerechte Entschädigung vorgenommen werden. 
Das geistige Eigenthum soll durch die Reichsgesetzgebung geschützt werden. 
m33. Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und von Todes 
wegen ganz oder theilweise veräußern. Den Einzelstaaten bleibt überlassen, die Durchführ- 
ung des Grundsatzes der Theilbarkeit alles Grundeigenthums durch Uebergangsgesetze zu ver- 
mitteln. 
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und 
über sie zu verfügen, im Wege der Gesetzgebung aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. 
§ 34. Jeder Unterthänigkeits= und Hörigkeitsverband hört für immer auf. 
35. Ohne Entschädigung sind aufgehoben: 
1) Die Patrimonialgerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei, sammt den aus diesen 
Rechten fließenden Befugnissen, Eremtionen und Abgaben. 
2) Die aus dem guts= und schutzherrlichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben und 
Leistungen. 
Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche den bisher 
Berechtigten dafür oblagen. 
§ 36. Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, insbesondere die 
Zehnten, sind ablösbar: ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch des Berechtigten, und 
in welcher Weise, bleibt der Gesetzgebung der einzelnen Staaten überlassen. 
Es soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistung belastet 
werden.
	        
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