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Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unterricht gewährt
werden.
8 28. Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben aus-
zubilden, wie und wo er will.
Art. 7. 8229. Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu
versammeln; einer besondern Erlaubniß dazu bedarf es nicht.
Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die öffent—
liche Ordnung und Sicherheit verboten werden.
30. Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll durch
keine vorbeugende Maaßregel beschränkt werden.
*31. Die in den §§ 29 und 30 enthaltenen Bestimmungen finden auf das Heer und
die Kriegsflotte Anwendung, insoweit die militärischen Disciplinarvorschriften nicht entge-
genstehen.
Art. 8. § 32. Das Eigenthum ist unverletzlich.
Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf Grund eines
Gesetzes und gegen gerechte Entschädigung vorgenommen werden.
Das geistige Eigenthum soll durch die Reichsgesetzgebung geschützt werden.
m33. Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und von Todes
wegen ganz oder theilweise veräußern. Den Einzelstaaten bleibt überlassen, die Durchführ-
ung des Grundsatzes der Theilbarkeit alles Grundeigenthums durch Uebergangsgesetze zu ver-
mitteln.
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und
über sie zu verfügen, im Wege der Gesetzgebung aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig.
§ 34. Jeder Unterthänigkeits= und Hörigkeitsverband hört für immer auf.
35. Ohne Entschädigung sind aufgehoben:
1) Die Patrimonialgerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei, sammt den aus diesen
Rechten fließenden Befugnissen, Eremtionen und Abgaben.
2) Die aus dem guts= und schutzherrlichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben und
Leistungen.
Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche den bisher
Berechtigten dafür oblagen.
§ 36. Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, insbesondere die
Zehnten, sind ablösbar: ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch des Berechtigten, und
in welcher Weise, bleibt der Gesetzgebung der einzelnen Staaten überlassen.
Es soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistung belastet
werden.