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M 23) Bekanntmachung,
die Einnehmergebühren für Erhebung und Einrechnung der Brandversicherungs-
beiträge betreffend;
vom 28sten März 1849.
M Genehmigung des Königlichen Ministerit des Innern soll bei Erhebung und Ein-
rechnung der Brandversicherungsbeiträge von und mit dem laufenden Jahre an, den Obrig-
keiten gestattet sein, die Einnehmergebühren von der Totalversicherungssumme jedes für
sich catastrirten Orts (bisher von der Totalversicherungssumme des ganzen Verwalt-
ungsbezirks) nach dem in § 34 der zu dem Gesetze vom 1 Aten November 1835, die Ein-
richtung der alterbländischen Immobiliarbrandversicherungsanstalt betreffend, gehörigen Aus-
führungsverordnung von demselben Tage, festgesetzten Maaßstabe in den betreffenden Ein-
rechnungen zu verausgaben.
Bei Bekanntmachung dieser getroffenen Bestimmung wird zugleich erinnert, daß die
Obrigkeiten an den Orten, wo diese ihren Sitz nicht haben und die Einnahme der Brand-
versicherungsbeiträge durch von ihnen zu bestellende und daher auch zu vertretende Localein=
nehmer besorgt wird, diesen letztern die Hälfte der geordneten Einnehmergebühren zu über-
lassen haben, sowie daß weder die Obrigkeit noch der Localeinnehmer berechtigt ist, außer
jenen Gebühren für Besorgung der Einnahme und Einrechnung der fraglichen Beiträge von
den Besitzern der versicherten Gebäude u. s. w. etwas zu fordern.
Dresden, den 2 8sten März 1849.
Königliche Brandversicherungscommission.
Schmidt.
Seyfert.
& 24) Bekanntmachung,
die dermalige Zusammensetzung der Landrentenbankverwaltung betreffend;
vom 22sten März 1849.
S. Königliche Majestät haben, in Folge des Austritts des unterzeichneten Finanzministers
aus der Landrentenbankverwaltung, der letztern den geheimen Finanzrath von Weissenbach
als Commissar beizusetzen geruht. Es wird daher Solches mit dem Bemerken, daß dem-
gemäß die Landrentenbankverwaltung fortan aus folgenden Mitgliedern, nämlich dem