Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
10½. Stück vom Jahre 1849.
33) Bekanntmachung,
vom 2ten April 1849.
N das Ministerium des Innern die Globe Assecuranz oder die Weltkugel-Feuer-
versicherungsgesellschaft zu London auf Ansuchen zu Annahme der nach § 7 des Gesetzes,
die alterbländische Immobiliarbrandversicherungsanstalt betr., vom 14ten November 1835,
noch zulässigen Versicherungen, unter den in dem deshalb ausgestellten Scheine bemerkten
Bedingungen und Beschränkungen, mit widerruflicher Concession versehen hat, so wird
solches hierdurch zu öffentlicher Kenntniß gebracht.
Dresden, den 2ten April 1849.
Ministerium des Innern.
D. Weinlig. inenn
ppendors.
MÆ 34) Decrret
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcassenanstalt zu Groitzsch;
vom 2ten April 1849.
Wan. Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben auf Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern zu der Lon dem Stadt-
rathe zu Grcitzsch im Einverständnisse mit dem größern Bürgerausschusse daselbst beabsichtig-
ten Errichtung einer, von der Stadtgemeinde zu vertretenden, zunächst für die Einwohner
der Stadt selbst und der zum Bezirke des Justizamts Pegau gehörigen Ortschaften bestimm-
ten Sparcassenanstalt Unsere Genehmigung ertheilt, und das dafür entworfene Regulativ,
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