Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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stellung der Schiffs= und Schifferpatente betreffend, den Elbzollbehörden übertragenen Aufsicht 
über die zur Ausfertigung gelangten Schifferpatente, und zur gehörigen Fortführung der des- 
halb angelegten Verzeichnisse erforderlich ist, daß bei eintretendem Ableben eines Schiffs- 
führers das ihm ertheilt gewesene Schifferpatent an die betreffende Elbzollbehörde wieder 
zurückgegeben werde: so haben, wie andurch verordnet wird, die Nachgelassenen eines ver- 
storbenen Schiffsführers das Schifferpatent desselben so bald als möglich an das Hauptamt, 
von welchem es ausgestellt worden, zurückzugeben, oder, wenn dasselbe verloren oder vernichtet 
worden, solches anzuzeigen, außerdem aber sich zu gewärtigen, daß die Einziehung durch die 
Behörde auf Kosten der Säumigen erfolge. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 20sten December 1850. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
von Friesen. Behr. 
" Demuth. 
99) Gesetz, 
die Amortisation der Wechsel und Anweisungen betreffend; 
vom 24 sten December 1850. 
Wog Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 1c. 21c. 
verordnen hiermit, zu Ausführung des Artikels 73 der allgemeinen deutschen Wechselordnung 
und in Berücksichtigung des Gesetzes vom 7tden Juni 1849, die kaufmännischen Anweisungen 
betreffend, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes: 
§ 1. Die Amortisation eines Wechsels ist bei dem ordentlichen Gerichte des Zahlungs- 
orts und, wo ein Handelsgericht besteht, bei diesem nachzusuchen. 
§ 2. Der Antragende muß eine Abschrift des Wechsels beibringen oder doch den we- 
sentlichen Inhalt desselben und alles, was das Gericht zur vollständigen Erkennbarkeit für 
nöthig hält, angeben, ingleichen den Besitz und Verlust glaubhaft machen. Nach richterlichem 
Ermessen kann hierbei auch eidliche Bestärkung eintreten. 
§ 3. Das Gericht erläßt darauf eine bffentliche Aufforderung an den unbekannten In- 
haber des Wechsels, binnen einer bestimmten Frist den Wechsel dem Gerichte vorzulegen, mit 
der Verwarnung, daß sonst der Wechsel werde für kraftlos erklärt werden. 
& 4. Die Aufforderung wird am Gerichtshause oder einer andern, vom Gerichte für ge- 
eignet befundenen, öffentlichen Stelle, und wenn am Zahlungsorte eine Börse besteht, im 
Börsenlocale angeschlagen, auch drei Mal in die Leipziger Zeitung eingerückt. Das Gericht 
 
	        
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