Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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625.  Hinsichtlich  der  Höhe  des  von  der  Filialgemeinde  zu  leistenden  Beitrags  zu  den
Kosten  der  Anstellung  des  Pfarrers,  sowie  zu  den  Baulichkeiten  der  Pfarrgebäude,  ingleichen
zu  den  Kosten  der  Anstellung  des  den  Kirchendienst  in  der  Filialkirche  besorgenden  Schullehrers
  an  der  Schule  des  Mutterkirchorts,  sowie  zu  den  Baulichkeiten  an  den  Schulgebäuden
des  letztern  Orts  bewendet  es  bei  dem  zeitherigen  Herkommen.

Sollte  hinsichtlich  der  Beitragsquote  ein  bestimmtes  Herkommen  sich  nicht  nachweisen
lassen,  auch  eine  gütliche  Vereinigung  nicht  zu  vermitteln  sein,  so  wird  zur  Normirung  dieser
Beitragsquote  die  Gesetzgebung  des  Landes,  in  welchem  sich  die  Filialkirche  befindet,  in  Anwendung
  gebracht.

Hat  indeß  die  Filialgemeinde  keine  eigne  Schule,  sondern  schickt  ihre  Kinder  in  die  Schule
des  Pfarrorts,  so  kommt  in  Ermangelung  eines  erweislichen  billigen  Herkommens  und  einer
gütlichen  Vereinigung  zwischen  den  Betheiligten  der  oben  §  5  für  die  ausländischen  Eingepfarrten
  angegebene  Grundsatz  auch  hier  in  Anwendung.

626.  Die  bestehenden  gemischten  Parochialbezirke  (§  1)  können  nur  im  Einverständnisse
beider  Staatsregierungen  aufgehoben  werden.

Dagegen  ist  zur  Ausschulung  der  in  eine  ausländische  Schule  gewiesenen  Unterthanen
eine  jede  Regierung  für  sich  allein  berechtigt.  Es  muß  jedoch  dem  dermaligen  Inhaber  der
betreffenden  Schulstelle  eine  angemessene,  im  Einverständnisse  beider  Regierungen  festzustellende
  Entschädigung  gewährt  werden.

§&  27.  Ueber  die  Bestimmung  des  Zeitpunkts,  von  welchem  an  der  gegenwärtige  Receß
in  Wirksamkeit  tritt,  wird  noch  eine  besondere  Vereinbarung  unter  den  beiderseitigen  Staatsregierungen
  getroffen  werden;  es  sind  jedoch  von  dem  Eintritte  dieses  Zeitpunkts  an  alle  dem

gegenwärtigen  Recesse  entgegenstehende  älteren  Verabredungen  und  Observanzen  als  aufgehoben
  zu  betrachten.

 

Beiderseitige  Bevollmächtigte  haben  vorstehenden  Receß  in  zwei  gleichlautenden  Ausfertigungen
  eigenhändig  unterzeichnet  und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Leipzig  und  Altenburg  am  3sten  October  1850.

   
 

    

S—

6  )SEduard  von  Broizem.  GHs  Christian  Friedrich  Hase.

6  Gustav  Traugott  von  Mangoldt.

 

Letzte  Absendung:  am  18ten  December  1850.