Zu denselb. §#.
Zu §& 11 des
Ergänzungs-
gesetzes.
Zu § 35 des
Gesetzes vom
24"ten Decem-
ber 1845.
Zu §39 dessel-
ben Gesetzes.
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Jede Firma hat nur Eine Stimme. Bei mehreren Theilhabern Eines Geschäfts bleibt
der Uebereinkunft derselben überlassen, ob sie das Wahlrecht gemeinschaftlich oder durch Einen
aus ihrer Mitte ausüben wollen.
Stimmzzettel, welche nicht innerhalb der gesetzten Frist an die bezeichnete Behörde zurück-
gesendet werden, oder eine größere als die bestimmte Anzahl Sachverständiger namhaft ma-
chen, oder die erwählten Sachverständigen nicht unzweifelhaft erkennen lassen, oder endlich
nicht unterschriftlich vollzogen worden sind, können bei der Wahl nicht berücksichtigt werden.
Diejenigen Mitglieder, welche die relative Stimmenmehrheit für sich haben, sind als ge-
wählt anzusehen, und werden, sowie die von der Kreisabschätzungscommission zu ernennen-
den Sachverständigen, zu seiner Zeit von der auf sie gefallenen Wahl durch die genannte Com-
mission, von dem Tage und Orte aber, wann und wo die schließliche Repartition des Gewerbe-
steuergesammtbetrags Statt finden soll, wenigstens 8 Tage vor Eintritt dieses Termins, be-
ziehendlich durch den die Abschätzung leitenden, von der Kreisabschätzungscommission hierzu
beauftragten Districtscommissar in Kenntniß gesetzt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Kreisabschätzungscommission.
15. Das für die Fabrikgeschäfte festzustellende Gesammtquantum der Gewerbesteuer
erstreckt sich in der Regel über einen Steuerbezirk (vergl. § 25 des Gesetzes vom 24sten De-
cember 1845). Insofern jedoch für den § 26, 3 daselbst gedachten Fall die Vereinigung
mehrerer Steuerbezirke oder die Zutheilung einzelner Fabrikgeschäfte Behufs der Abschätzung
zu andern Steuerbezirken als sachgemäß erscheint, wird hierüber besondere Anordnung ge-
troffen werden.
§16. Den Bezirkssteuereinnahmen sind von den betreffenden Steuerbehörden künftig,
alsbald nach Ablauf jeden Jahres, unaufgefordert nicht nur summarische Verzeichnisse über
die jährlichen ordentlichen Schlachtsteuerbeträge der einzelnen Bankfleischer, sondern auch
dergleichen Verzeichnisse über die jährlichen ordentlichen Bier= und Maischsteuerbeträge
der einzelnen Bierbrauer und Branntweinbrenner mitzutheilen. Etwaige außerordent-
liche Zuschläge zur Schlacht-, Bier= und Maischsteuer bleiben daher hierbei unberücksichtigt.
§ 17. Den dieser Unterabtheilung angehörigen Transportgewerben ist auch der ge-
werbsmäßige Betrieb der Dampfschifffahrt beizuzählen.
§ 18. Um die Durchschnittszahl der Gewerbsgehülfen (J 39, h des Gesetzes vom
24ästen December 1845) zu finden, ist zunächst die höchste Zahl der Gesellen und Gehülfen,
welche der Gewerbtreibende in jedem Vierteljahre des vorhergegangenen Jahres gleichzeitig ge-
halten hat, mit Rücksicht auf die Vorschriften § 39, e und k des gedachten Gesetzes zu er-
mitteln und sodann die Summe dieser Zahlen mit 4 zu dividiren. Weitere Unterscheidungen
für diejenigen Fälle, wo Gesellen nicht das volle Vierteljahr gehalten worden sind, finden
nicht Statt. Vergleiche übrigens § 10 oben.