Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

677) 
MÆ 37) Berichtigung. 
Jn dem zwischen dem Zollvereine und der Ottomannischen Pforte im vorigen Jahre ver— 
einbarten, Seite 331 flg. des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen 
vom Jahre 1851 abgedruckten neuen Zolltarife ist ein bei posit. 21 der Einfuhr: „europäi- 
sche Nadeln“ vorgekommener Irrthum dahin zu berichtigen, daß es daselbst in der vorletzten 
Spalte statt: „5000 Stück“ 
550000 Stück“ 
heißen muß. 
Dresden, den 12ten Mai 1852. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Demuth. 
38) Gesetz 
zu theilweiser Abänderung der Vorschriften in § 59 des Gesetzes vom öten No- 
vember 1843, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen 
betreffend; 
vom 22sKten Mai 1852. 
Wa, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 24c. 
haben die Vorschriften in § 59 des Gesetzes vom öten November 1843, die Grund= und 
Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, theilweise abzuändern für dienlich er- 
achtet und verordnen demnach mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
§1.Wenn bei Abtrennungen von Grundstücken die Contrahenten darüber einig sind, 
daß von den auf dem Grundstücke vermöge eines Privatrechtstitels haftenden, im Grund= und 
Hypothekenbuche eingetragenen, bleibenden Lasten und Beschwerungen ein verhältnißmäßiger 
Theil auf das Trennstück nicht repartirt, letzteres vielmehr von diesen Reallasten befreit blei- 
ben soll, so bedarf es der Beibringung der Einwilligung der Realberechtigten dazu nicht, 
vielmehr kann diese, wofern nicht ein ausdrücklicher Widerspruch vorliegt, vom Richter ergänzt 
werden, sobald nach dessen pflichtmäßigem Ermessen eine Gefährdung der Berechtigten hinsicht- 
lich ihrer Ansprüche aus der Abtrennung, wegen verhältnißmäßiger Geringfügigkeit der Real- 
last oder des abzutrennenden Grundstücks, offenbar nicht entstehen kann.
	        
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