Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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3sten April und 29sten September 1851, sowie vom 26sten Januar und 17ten# Mai dieses 
Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1851, Seite 1 fg., 99, 355 und von 1852, Seite 10 
und 84) wegen Legitimation der Reisenden durch Paßkarten zwischen der Königlich Süächsischen 
und mehreren anderen deutschen Regierungen besteht, so wird solches und daß demnach die in 
der erstgedachten Verordnung enthaltenen Bestimmungen jener Uebereinkunft in allen Punkten 
nunmehr auch auf die Angehbrigen des Fürstenthums Waldeck Anwendung zu leiden haben, 
und insonderheit die von den dort zuständigen Behörden ausgestellten Paßkarten bei Reisen im 
Konigreiche Sachsen als genügende Legitimationen angesehen werden sollen, andurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 24ästen December, 1852. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. 
Eppendorf. 
  
Letzte Absendung: am 6ten Januar 1853.
	        
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