Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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&2. Zu dieser Ergänzung der Einwilligung der Berechtigten ist bei Grundstücken, deren 
Grund= und Hypothekenbehörde ein Untergericht ist, nur das vorgesetzte Appellationsgericht 
ermächtigt. 
83. Die vom Richter ergänzte Einwilligung des Berechtigten in die Unterlassung der 
Repartition einer solchen Reallast gilt als Aufgebung des fraglichen Rechts an dem abzu- 
trennenden Grundstücke. 
& 4. Auf Ablösungsrenten leidet jedoch die in § 1 ertheilte Ermächtigung keine An- 
wendung; vielmehr bewendet es in Ansehung derselben bei dem, was in § 59 des Gesetzes 
vom 6ten November 1843 vorgeschrieben ist. 1 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel bei- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 22sbten Mai 1852. 
Friedrich August. 
D. Ferdinand Zschinsky. 
  
  
. 39) Landtagsabschied 
für die Ständeversammlung der Jahre 1851 bis 1852; 
vom 24sten Mai 1852. 
Wan, Friedrich August, von GOTTSE Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
urkunden und fügen hiermit zu wissen: 
Bei dem gegenwärtigen Schlusse des von Uns nach Maaßgabe § 115 der Verfassungs- 
urkunde zusammenberufenen siebenten ordentlichen Landtags eröffnen Wir den getreuen Stän- 
den nach Vorschrift § 119 der Verfassungsurkunde Unsere Entschließungen und Erklärungen 
in Bezug auf die seit dem 6ten December vorigen Jahres stattgefundenen ständischen Berath= 
ungen durch gegenwärtigen Landtagsabschied in Folgendem: 
Was 
1. die Vorlagen an die Stände 
betrifft, so sind dieselben zum Theil
	        
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