Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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43) Bekanntmachung, 
die zum Behufe der Contrasignatur der neuen 4procentigen Staatsschulden- 
cassenscheine dem Staatsschuldenbuchhalter Vermann gewährte Aushülfe 
betreffend; 
vom isten Juni 1852. 
D6 für angemessen befunden worden, den bei der Staatsschuldenbuchhalterei angestellten 
Calculator 
Carl Gottlob Weber 
aushülfsweise dem Buchhalter Vermann beizugeben, um an des Letztern Statt abwechselnd 
der Contrasignatur der dem Gesetze vom heutigen Tage gemäß zu creirenden neuen vierprocen- 
tigen Staatsschuldencassenscheine und Talons sich mit zu unterziehen, so wird Solches, nach 
&17 des Gesetzes vom 29sten September 1834, zu Jedermanns Nachachtung hiermit be- 
kannt gemacht. 
Dresden, am 1sten Juni 1852. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Geuder. 
& 44) Finanzgesetz 
auf die Jahre 1852, 1853 und 1854; 
vom 27sten Mai 1852. 
Wn, Friedrich August, von GEOTTES Gnaden König 
von Sachsen rc. 2c. 2c. 
finden, in Folge der über das Staatsbudget der Jahre 1852, 1853 und 1854 mit Unsern 
getreuen Ständen gepflogenen Berathung, mit deren Beistimmung, das darauf zu gründende 
Finanzgesetz in Nachstehendem zu erlassen, Uns bewogen. 
&1.Für den ordentlichen Staatshaushalt wird die laufende Einnahme und Aus- 
gabe während der gedachten Verwilligungsperiode budgetmäßig auf die Summe von 
Acht Millionen Zweimal Hundert Ein und Achtzig Tausend Sieben Hundert Acht 
und Zwanzig (8,281,728) Thalee — —
	        
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