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ein voller Jahresbetrag, einschließlich eines halben Jahresbetrags als Zuschlag,
den 15ten October.
Es bleibt jedoch nachgelassen, die den 15ten April und 15ten October fällig werdenden
Zuschläge erst vier Wochen später und längstens
den 15ten Mai, beziehendlich den 15ten November
abzuführen.
Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten (vergl. § 4 des Gesetzes vom 24sten
December 1845, Seite 312 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845) sind da-
her in den Jahren 1852, 1853 und 1854 die vorstehend bestimmten Termine, beziehend-
lich der 15te April und 15te October zum Anhalten zu nehmen und es erleidet folglich die
Bestimmung § 42 der Verordnung vom 23sten April 1850 (Seite 60 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1850) für die Jahre 1852 bis mit 1854 insoweit eine
Abänderung.
# 3. Bei Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen an Ausländer ist außer dem ordent-
lichen Gewerbesteuersatze (vergl. 9 19 der vorgedachten Verordnung) ein gleich hoher Betrag
als außerordentlicher Zuschlag gleichzeitig mit zu erheben, und, daß solches geschehen, auf
dem Gewerbesteuerscheine mit den Worten:
„Hierüber . Thhr. Ngr. ... . Pf. Zuschlag nach dem Finanzgesetz vom
27sten Mai 1852 erhalten
benerk N. N. Einnehmer.“
zu bemerken.
Auf gleiche Weise ist bei den § 41 B. C. des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom
24 sten December 1845 gedachten Ausländern zu verfahren, welche ihre Gewerbesteuer gegen
Quittungen der Ortssteuereinnehmer nach Verdiensttagen zu entrichten haben.
& 4. Als Vergütung für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung der außerordent-
lichen Zuschläge zur Grundsteuer auf die Jahre 1852, 1853 und 1854 werden, und
zwar von der baaren Einnahme hiermit bewilligt:
ein halbes Procent den Städten Dresden und Leipzig,
ein Procent den Mittelstädten und denjenigen kleinen Städten, welche bereits
2 bis 3 Procent Einnehmergebühren für Erhebung 2c. der ordentlichen
Grundsteuern beziehen,
ein und ein halbes Procent den sämmtlichen Steuergemeinden in den übri-
gen kleinen Städten und auf dem platten Lande.
Die Feststellung der Einnehmergebühren für die außerordentlichen Gewerbe= und Personal-
steuern erfolgt durch besondere Verordnungen.
§ 5. Die Aufweisung der Personalsteuerquittungen bei Erhebung von Besoldung, Ge-
halt, Wartegeld oder sonstigen Bezügen aus offentlichen Cassen hat in den Jahren 1852,