Gesch-#und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
12t8 Stück vom Jahre 1852.
46) Gesetz,
die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe von zollvereinsländischem
Fleischwerke betreffend;
vom 25sten Mai 1852.
Wau, Friedrich August, von GOTTSES Gnaden König
von Sachsen rc. 2c. 2c.
haben eine Revision der Gesetzgebung bezüglich der Schlachtsteuer und Fleischübergangs-
(Verbrauchs-) Abgabe im Allgemeinen für angemessen befunden und verordnen, mit Zu-
stimmung Unserer getreuen Stände, hierdurch wie folgt:
& 1. Für alles Vieh, welches zum Verkauf (zur Bank) oder zum Hausverbrauch ge-
schlachtet werden soll, möge dasselbe erkauft oder in eigener Wirthschaft erzeugt und aufgezogen
worden sein, mit alleiniger Ausnahme der Lämmer, der Span= oder Saugferkel unter sechs
Wochen, der Ziegen und der Ziegenböcke, ist vom 1sten Juli 1852 ab die Schlachtsteuer,
einschließlich des darunter begriffenen außerordentlichen Zuschlags, sowohl in Städten, als auf
dem platten Lande, bis auf Weiteres, nach den im beigefügten Tarife unter A 1—7 vorge-
schriebenen Sätzen und zusätzlichen Bestimmungen zu erheben.
I. Schlachtsteuer.
1) Betrag.
6# 2. Diejenigen, welche für eigne Rechnung schlachten oder schlachten lassen, sei es zum 2) Anmeldung und
Verkauf oder zum Hausverbrauch, haben diese Steuer vor erfolgter Tödtung des Viehes an
die Schlachtsteuereinnahme ihres Wohn= oder desjenigen Orts, wohin sie deshalb gewiesen
sind, oder bei den außerhalb des Einnahmebezirks nothwendig gewordenen Tödtungen, bei
der zuständigen Einnahme zu entrichten.
Versteuerung.
§ 3. Außer dem Abgabepflichtigen haften für richtige Anmeldung des zu schlachtenden MN Haftung für die
Viehes und pünktliche Entrichtung der Schlachtsteuer
a) die Kuttler oder Aufseher in den Schlachthöfen (Kuttelhöfen) und
b) die Lohnschlächter beim Hausschlachten.
1852. 18
Anmeldung und
Steuer.