Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

  
Gesch-#und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
12t8 Stück vom Jahre 1852. 
  
46) Gesetz, 
die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe von zollvereinsländischem 
Fleischwerke betreffend; 
vom 25sten Mai 1852. 
Wau, Friedrich August, von GOTTSES Gnaden König 
von Sachsen rc. 2c. 2c. 
haben eine Revision der Gesetzgebung bezüglich der Schlachtsteuer und Fleischübergangs- 
(Verbrauchs-) Abgabe im Allgemeinen für angemessen befunden und verordnen, mit Zu- 
stimmung Unserer getreuen Stände, hierdurch wie folgt: 
& 1. Für alles Vieh, welches zum Verkauf (zur Bank) oder zum Hausverbrauch ge- 
schlachtet werden soll, möge dasselbe erkauft oder in eigener Wirthschaft erzeugt und aufgezogen 
worden sein, mit alleiniger Ausnahme der Lämmer, der Span= oder Saugferkel unter sechs 
Wochen, der Ziegen und der Ziegenböcke, ist vom 1sten Juli 1852 ab die Schlachtsteuer, 
einschließlich des darunter begriffenen außerordentlichen Zuschlags, sowohl in Städten, als auf 
dem platten Lande, bis auf Weiteres, nach den im beigefügten Tarife unter A 1—7 vorge- 
schriebenen Sätzen und zusätzlichen Bestimmungen zu erheben. 
I. Schlachtsteuer. 
1) Betrag. 
6# 2. Diejenigen, welche für eigne Rechnung schlachten oder schlachten lassen, sei es zum 2) Anmeldung und 
Verkauf oder zum Hausverbrauch, haben diese Steuer vor erfolgter Tödtung des Viehes an 
die Schlachtsteuereinnahme ihres Wohn= oder desjenigen Orts, wohin sie deshalb gewiesen 
sind, oder bei den außerhalb des Einnahmebezirks nothwendig gewordenen Tödtungen, bei 
der zuständigen Einnahme zu entrichten. 
Versteuerung. 
§ 3. Außer dem Abgabepflichtigen haften für richtige Anmeldung des zu schlachtenden MN Haftung für die 
Viehes und pünktliche Entrichtung der Schlachtsteuer 
a) die Kuttler oder Aufseher in den Schlachthöfen (Kuttelhöfen) und 
b) die Lohnschlächter beim Hausschlachten. 
1852. 18 
Anmeldung und 
Steuer.
	        
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