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§ 7. Wird von dem Kriegsministerium die nachgesuchte Zulassung zur Stellvertretung
genehmigt, so ist die erlegte Einstandssumme zu dem Stellvertretungsfonds zu nehmen, und
bei der Rekrutirung desjenigen Jahres, in welchem der Einsteller in das militärpflichtige
Alter getreten, zur Verwendung zu bringen.
8 8. Ein Soldat kann nur ausnahmsweise, und blos dann um die Vergünstigung, sich
vertreten zu lassen (§ 3), nachsuchen, wenn er durch seine Beibehaltung in der activen Armee
wichtige Vortheile verlieren, oder für ihn ein wesentlicher Nachtheil entstehen würde.
Wird sein Gesuch bewilligt, so hat derselbe die § 3 bestimmte Einstandssumme unverkürzt
zu erlegen, dafern er vor Ablauf der ersten drei Dienstjahre in der activen Armee von der
Stellvertretung Gebrauch macht. Geschieht Letzteres nach Ablauf dieser Zeit innerhalb der
folgenden drei Jahre, so ist nur die halbe Einstandssumme zu bezahlen.
§ . Der Einsteller erlangt durch Erlegung der Einstandssumme auch Befreiung von
dem Dienste in der Kriegsreserve, ohne daß deshalb sein Einsteher zu mehr, als zu Erfüllung
seiner eignen Kriegsreservepflicht verbindlich wird.
Es gehen daher auf Letzteren nur diejenigen Verbindlichkeiten über, welche sein Einsteller
in Beziehung auf den Dienst in der activen Armee zu erfüllen gehabt haben würde.
Hat jedoch ein Soldat nach beendigter sechsjähriger Dienstzeit in der activen Armee noch
sechs Jahre lang in derselben als Einsteher gut gedient, so soll auch ihm Befreiung von der
Kriegsreserve zu Theil werden.
6.10. Die von dem Einsteller erlegte Einstandssumme (§& 3) wird zu dem von dem
Kriegsministerium zu verwaltenden Stellvertretungsfonds genommen, und dem Einsteher nach
Höhe des ihm überwiesenen Betrags mit vier vom Hundert jährlich verzinst, bei Beendigung
der von ihm übernommenen Stellvertretung aber baar ausgezahlt. Ein weiterer Anspruch
steht dem Einsteher der übernommenen Stellvertretung halber nicht zu.
111. Das Kriegsministerium wird gegen Erlegung der festgesetzten Einstandssumme
(§§ 3 und 8) die erforderlichen Einsteher ermitteln, und solche zunächst aus der Classe der-
jenigen geeigneten Unteroffiziere und Soldaten wählen, welche ihre gesetzliche Dienstzeit in
der activen Armee mit dem Schlusse des laufenden Jahres beendigen, und als Einsteher fort-
zudienen wünschen. Sollte die Zahl derselben nicht ausreichen, um das Bedürfniß zu decken,
so werden andere zum Militärdienste geeignete Subjecte angenommen werden, und insbeson-
dere Kriegsreservisten Berücksichtigung finden, die sich dazu melden.
# 12. Der Stellvertretungsfonds ist lediglich zu Verschaffung von Einstehern bestimmt;
von den sich dabei ergebenden Ueberschüssen ist jedoch ein Reservefonds zu bilden, aus welchem
der Verwaltungsaufwand und die etwaigen Verluste, sowie die Einstandssummen in den § 50#
des Gesetzes vom isten August 1846 gedachten Fällen zu decken sind.
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