Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

(105) 
Bestimmungen, welche auf beide Arten der Stellvertretung sich 
beziehen. 
§20. Während der Dienstzeit des Einstehers kann die Einstandssumme (98 3 und 20) 
an Andere nicht abgetreten, auch weder mit Beschlag belegt, noch in dieselbe die Hülfe voll- 
streckt werden. 
§ 30. Der Eintritt eines Bruders für den andern ist gestattet, wenn der Eintretende 
a) den gesetzlichen Erfordernissen für den freiwilligen Eintritt in den Militärdienst ent- 
spricht, und in Beziehung auf die § 17 bezeichnete Stellvertretung die § 19 angege- 
benen Eigenschaften besitzt, und 
b) dafern er der jüngere Bruder ist, der ältere sich verpflichtet, sofort selbst einzutreten, 
sobald jener in seiner Altersclasse zu Ableistung seiner Militärpflicht in den Dienst 
berufen werden sollte. 
& 31. Die in 8§ 5 des Gesetzes vom gten November 1848 angeordnete Theilung der (Zug5 bis mit 
activen Armee in zwei Abtheilungen kommt nicht weiter in Anwendung. Es treten daher 9 des genann- 
auch die damit in Verbindung stehenden Vorschriften in den 88 6, 7, 8 und 9 des gedachten n Gesetee) 
Gesetzes außer Wirksamkeit; nur diejenigen Mannschaften sind noch danach zu behandeln, 
welche vor dem Erscheinen gegenwärtigen Gesetzes bereits in die zweite Abtheilung der activen 
Armee versetzt worden. 
s32. Die in § 10 des Gesetzes vom g#ten November 184 8 bezeichneten Ernährer hülfs= (Zu & 10 des 
bedürftiger Familien sind, wenn die Verhältnisse, welche ihre Befreiung bedingten, während Lenannten Ge- 
ver gesetlichen sechsjährigen Dienstzeit sich erledigen, statt in die erste und beziehendlich zweito sees 
Abtheilung, in die active Armee einzustellen. 
#*# 33. Den im zweiten Abschnitte des § 11 des Gesetzes vom 9Aten November 1848 und (Zu 8 11 des 
10 des Gesetzes vom usten August 1846 bezeichneten Studirenden und Zöglingen der daselbst genannten Ge- 
benannten Bildungsanstalten, welche von der ihnen zu gewährenden Fristbewilligung keinen sebes.) 
Gebrauch machen, sondern sich zum sofortigen Eintritte in den Militärdienst bereit erklären, 
bleibt blos nachgelassen, statt der Truppengattung, die Infanterieabtheilung zu benennen, bei 
welcher sie eintreten wollen. 
s34. Der § 12 des Gesetzes vom gten November 1848, wonach die Kriegsreserve als (Zu & 12 des 
ein besonderer Truppenkörper behandelt werden soll, wird außer Kraft gesetzt, dagegen erlangt genannten Ge- 
5 25 des Gesetzes vom 1sten August 1846 wieder unveränderte Annahme. sebes.) 
8 35. In die Dienstreserve sind außer den §& 14 des Gesetzes vom gten November 1848 (Zu & 14 des 
unter a und b aufgeführten Mannschaften noch zu versetzen: genannten Ge- 
die in 9 11 des nurgedachten Gesetzes und § 10 des Gesetzes vom 1 sten August 1846 fetes.) 
bezeichneten Studirenden und Zöglinge der daselbst benannten Bildungsanstalten in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.