Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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der Zeit, wo sie sich über ihren Eintritt in die active Armee, oder den Gebrauch der 
Stellvertretung (§ Sa) noch nicht entschieden haben, und 
die § 10 des Gesetzes vom 9Aten November 1848 erwähnten Ernährer hülfsbedürftiger 
Familien, während die Verhältnisse, durch welche ihre Befreiung bedingt worden, 
bestehen. 
Sie sind jedoch nur der in § 17 des nurerwähnten Gesetzes angeordneten Controle, nicht 
aber zugleich der daselbst vorgeschriebenen Tüchtigkeitsuntersuchung, auch nicht den § 15a 
und b desselben Gesetzes angegebenen Verpflichtungen der übrigen Dienstreservisten unter- 
worfen. 
(Zu &21 des 236. An die Stelle der in § 21 des Gesetzes vom 9ten November 184 8 während des 
ze Ge-Friedensstandes nachgelassenen Versetzung der daselbst bezeichneten Ernährer hülfsbedürktiger 
Familien aus der ersten Abtheilung der activen Armee in die zweite tritt künftig die Versetzung 
aus der activen Armee in die Kriegsreserve. 
(Zu §22 des § 37. In Folge der vorstehenden Bestimmungen (§2 fg.) über Statthaftigkeit der Stell- 
gena nth de— vertretung tritt auch die nach §§ 18 und 78 des Gesetzes vom 1sten August 1846 den Un- 
« würdigen auferlegte Verpflichtung zur Einstandsgelderzahlung wieder in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung das Kriegsministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen, und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 3ten Juni 1852. 
Friedrich August. 
Bernhard Rabenhorst. 
  
  
49) Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes, einige Abänderungen des Gesetzes über Militär= 
pflicht vom Hten November 1848 betreffend; 
vom 4ten Juni 1852. 
Mi Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom Zten 
Juni dieses Jahres Folgendes verordnet: 
Zu & 3 und 4 l1. Gesuche um Zulassung zur Stellvertretung sind von Militärpflichtigen während der 
des Gesets. Dauer einer Rekrutirung und bis zum Ablaufe des Reclamationstermins bei der Bezirks- 
rekrutirungscommission, nach dem Reclamationstermine bei der Bezicksamtshauptmannschaft 
anzubringen. Eben daselbst erfolgt auch die Erlegung des Einstandsgeldes.
	        
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