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zeichnisse der bei den Brigaden und Regimentern 2c. befindlichen Einsteher, zu sofortiger Ver-
theilung unter die Interessenten an die betreffenden Commandobehörden abgegeben.
§*10. Zum Behufe der Ermittelung der erforderlichen Einsteher haben diejenigen Unter-
offiziere und Soldaten, ingleichen Kriegsreservisten, welche eine Stellvertretung zu übernehmen
wünschen, bei ihren Commandobehörden bis zum 1 6ten November jeden Jahres sich zu melden,
Letztere aber die darüber nach dem Schema unter D anzufertigenden Listen bis zum 3sten ge-
dachten Monats bei dem Kriegsministerium einzureichen.
Mannschaften, deren Dienstzeit vor dem Schlusse des Jahres sich endigt, sowie Kriegs-
reservisten, welche im Laufe des Jahres wieder Aufnahme in der activen Armee finden, ist nach-
gelassen, ihre Einstehergesuche auch früher anzubringen.
§11. Bei den zu Einstehern sich anmeldenden Mannschaften sind besonders folgende
Erfordernisse zu berücksichtigen:
a) sie müssen gesund und zum Dienste im Felde tüchtig sein,
b) sie müssen gut gedient haben und, was die Kriegsreservisten anlangt, außerdem ihre
gute Aufführung seit dem Uebertritte in die Kriegsreserve durch ein Zeugnik ver
Obrigkeit ihres Aufenthaltsorts nachweisen, auch müssen
) wenn sie Familienväter sind, ihre Verhältnisse von der Art sein, daß sie auf keine
Weise für den Dienst Nachtheil herbeiführen.
Bei Unteroffizieren und den mit ihnen in gleichem Range stehenden Militdärpersonen,
welchen Dienstleistungen übertragen sind, die eine minder körperliche Tüchtigkeit zulässig machen,
und deren Beibehaltung vortheilhaft für den Dienst ist, können Ausnahmen von der Be-
stimmung unter a stattfinden. Die Commanvobehörden sind für die Richtigkeit der über die
Aufführung und Brauchbarkeit solcher Soldaten abzugebenden Gutachten verantwortlich.
§ 12. Unteroffiziere, Trompeter, Signalisten, Zimmerleute 2c., welche als vorzüglich
brauchbar erkannt sind, können, sofern dienstliche Rücksichten es gestatten, als Einsteher ferner
in ihren Graden bleiben. Es können aber auch Unteroffiziere, Vicecorporale, Obercanoniere 2c.,
ohne daß es als eine Zurücksetzung betrachtet werden kann, auf ihre bisherigen Grade ver-
zichten, und blos in der Eigenschaft als Soldaten Stellvertretungen annehmen.
s 13. Die als Einsteher fortdienenden Mannschaften sind, so weit thunlich, bei den
Truppenabtheilungen zu lassen, bei denen sie zeither gestanden haben.
§ 14. Ueber die zu dem Stellvertretungsfonds fließenden Einstandsgelder und die Ver-
wendung derselben werden nach dem Schlusse jeden Jahres summarische Zusammenstellungen
erfolgen und öffentlich bekannt gemacht werden.
* 15. Mannschaften der Kriegsreserve, auf welche die Stellvertretung in Kriegszeiten
Anwendung findet, haben ihr Gesuch um Zulassung zu derselben auf dem Dienstwege bei der