Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

( 118) 
Gesetz über Erfüllung der Militärpflicht vom sten August 1846. 
Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen Lc. 2c. 4c. 
haben eine Umänderung des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht vom 26sten October 1834 
für nöthig erachtet und verordnen deshalb, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes: 
Erster Theil. 
Erstes Capitel. 
Verpflichtung zum Militärdienste. 
§& 1. Mit Erlangung der Staatsangehörigkeit in hiesigen Landen nimmt die Verbindlichkeit 
zum Königlich Sächsischen Militärdienste ihren Anfang und es erhält jeder Militärpflichtige, unter 
borugesette Befähigung, durch seinen Eintritt in die Armee gleichen Anspruch auf Beförderung 
in derselben. 
Diese Verbindlichkeit erlischt, wenn unselbstständige Söhne mit ihren Aeltern, oder uneheliche Söhne 
mit ihren Müttern vor zurückgelegtem 18ten Lebensjahre unter Genehmigung der vorgesetzten Ver- 
waltungsbehörde in einen fremden Staat auswandern. 
Auch können derselben diejenigen Militärpflichtigen durch Dispensation enthoben werden, welche 
als älternlose Söhne oder nach zurückgelegtem 1Sten Lebensjahre mit ihren Aeltern entweder in solche 
Staaten auswandern, wo in dieser Hinsicht gleiche gesetzliche oder vertragsmäßige Bestimmungen be- 
stehen, oder bei erwiesener Mittellosigkeit zu Erlegung der gesetzlichen Einstandssumme unter Umstän- 
den auswandern, die nach landespolizeilichen Rücksichten eine solche Ausnahme rechtfertigen. 
In allen diesen Fällen tritt aber jene Verpflichtung wieder in Kraft, wenn dergleichen Indivi- 
duen vor erfülltem 26sten Lebensjahre in hiesige Lande zurückkehren, daselbst die Staatsangehörigkeit 
wieder erlangen und immittelst in einem anderen Staate ihrer Militärpflicht nicht Gnüge geleistet 
haben. . 
§2.DerZeitpunktderErfüllungdieserPflichttrittfürjedenEinzelnenmitdem1stenJanuar 
desjenigenJahresein,inwelchemersein20stesLebensjahrzurücklegL 
§3.DieDauerderDienstzeitimFriedenistaufsechsJahreinderactivenArmeeundauf 
drei Jahre in der Kriegsreserve festgesetzt. 
Sie beginnt für die ausgehobenen Militärpflichtigen mit dem 1sten Januar des auf jede Rekru- 
tirung folgenden Jahres, für die in der Zwischenzeit von einer Rekrutirung zu der anderen freiwillig 
Eintretenden oder Nachgestellten mit dem Tage, an welchem dieselben in die Bestandslisten einer 
Truppenabtheilung eingetragen worden sind und es erfolgt hiermit zugleich der Eintritt in den 
Militärstand. 
Ersatzmannschaften sind ebenfalls von der Zeit des erfolgten Eintragens in die Bestandslisten 
an als dem Militärstande angehörig zu betrachten, ihre Dienstzeit wird jedoch, obwohl sie später ein- 
treten müssen, vom isten Januar des auf die Rekrutirung folgenden Jahres an gerechnet. 
§J 4. Während des Kriegszustandes — welcher mit eintretender Mobilmachung als begonnen 
und nach dem Wiedereinrücken in die Friedensgarnisonen als beendigt anzusehen ist — findet keine 
Entlassung wegen vollendeter Dienstzeit Statt. Sollten jedoch Verhältnisse diese ausnahmsweise zu- 
lassen, so sind stets diejenigen Mannschaften zuerst zu verabschieden, welche am längsten gedient haben. 
Zweites Capitel. 
Gesetzliche Befreiungen. 
§ 5. Von der Verpflichtung in der Armee zu dienen sind befreit: 
a) ti Fürsten und Grafen Herren von Schönburg in Folge bundesgesetzlicher Beschlüsse, 
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