Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Unvermögen nicht im Stande, so hat er die Schuld nach und nach an den Stellvertretungsfonds 
abzutragen. 
Die betreffende Ortsobrigkeit hat darüber zu wachen, daß solches auf jede thunliche Weise zur 
Ausführung gebracht werde. 
Viertes Capitel. 
Bestand und Bildung der Armee. 
19. Die bewaffnete Macht besteht aus der activen Armee und der Kriegsreserve. 
§ 20. Die Stärke der activen Armee richtet sich nach den desfallsigen Bestimmungen des deut- 
schen Bundes. 
Dieselbe wird gebildet aus der bereits dienenden und der von Zeit zu Zeit nach den gesetzlichen 
Bestimmungen zur Ergänzung hinzugekommenen Mannschaft. 
§ 21. Die Ergänzung der activen Armee erfolgt 
a) durch Aushebung, 
b) durch freiwilligen Eintritt. 
§ 22. Die näheren Bestimmungen über die Aushebung und den freiwilligen Eintritt in die 
Armee sind im 6ten und 7ten Capitel enthalten. 
§ 23. Die Kriegsreserve wird gebildet aus den Mannschaften, welche ihre gesetzliche sechs- 
jährige Dienstzeit in der activen Armee vollendet haben. 
Sofort nach Beendigung dieser sechsjährigen, oder durch übernommene Stellvertretung oder frei- 
williges Fortdienen (§ 55) verlängerten Dienstzeit in der activen Armee erfolgt der Uebertritt aus 
der letzteren in die erstere. 
§J 24. Die Kriegsreserve ist dazu bestimmt, um von dem Zeitpunkte an, wo die active Armee 
auf den Kriegsfuß gestellt worden, zu deren Verstärkung zu dienen. Sie ist von da an, gleich der 
activen Armee, nach Maaßgabe der Verhältnisse und des Bedürfnisses zum Dienste sowohl im Felde, 
als im Lande zu verwenden. 
§ 25. Während die active Armee auf dem Friedensetat sich befindet, werden die Mannschaften 
der Kriegsreserve fortwährend in einem bestimmten militärischen Verbande gehalten, sie bleiben jedoch 
ständig beurlaubt und werden nur in jedem Jahre vierzehn Tage lang zur Uebung in dem Wassen- 
dienste von dem Urlaube eingezogen. 
§ 26. Im Friedensstande sind dieselben an Etablirung eines eigenen Hausstandes durch Ver- 
heirathung, Ansässigmachung oder selbstständigen Erwerbsbetrieb nicht behindert. 
Sie genießen in dieser Beziehung mit Personen des Civilstandes gleiche Rechte, haben aber 
auch mit denselben gleiche aus diesem Verhältnisse hervorgehende Verpflichtungen. 
Auf Militärgebührnisse haben dieselben nur während ihrer Anwesenheit bei der betreffenden 
Truppenabtheilung Anspruch. 
§ 27. Den militärischen Gerichtsstand behalten sie nur 
a) in Betreff der sowohl während der Beurlaubung, als während der zeitweiligen Anwesen- 
heit bei ihrer Truppenabtheilung begangenen Militärverbrechen; 
b) wegen der während der Anwesenheit bei ihrer Truppenabtheilung sich zu Schulden ge- 
brachten Polizeivergehen. 
In allen anderen vorstehend nicht ausdrücklich ausgenommenen Beziehungen treten dieselben 
unter die Civilgerichtsbarkeit und sind insoweit auch nur den allgemeinen Landesgesetzen unterworfen. 
§l 28. Die Civilgerichte bleiben in den nach vorstehenden Bestimmungen vor sie gehörenden 
Rechtssachen der Kriegsreservemannschaften auch während deren zeitweiliger Anwesenheit bei ihrer 
Truppenabtheilung competent, sie haben jedoch wegen Behändigung einer Verfügung an selbige, so- 
wie überhaupt in den einen Aufschub nicht leidenden Angelegenheiten das betreffende Kriegsgericht 
zu requiriren.
	        
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