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Auch können während dieser Zeit die Kriegsgerichte in Fällen, wo nach ihrem Ermessen Ge-
fahr auf dem Verzuge haftet, ohne vorgängige Regquisition richterliche Handlungen vornehmen.
§ 29. Sobald die active Armee auf den Kriegsfuß gesetzt worden, tritt auch hinsichtlich der
zum activen Dienste einberufenen Kriegsreserve die kriegsgerichtliche Competenz in demselben Um-
fange ein, wie bei den Mannschaften der activen Armee. Von den zu dieser Zeit gegen Kriegs-
reservemannschaften vor Civilgerichten bereits anhängigen Rechtssachen sind Strafsachen bei dem be-
treffenden Kriegsgerichte fortzustellen.
§ 30. Neben der Kriegsreserve besteht die Dienstreserve.
§ 31. Sie dient von der Zeit an, wo die active Armee auf den Kriegsfuß tritt, sowohl zur
Ergänzung des Bundescontingents an Nichtstreitenden, als zum Ersatze des bei selbigem im Kriege
entstehenden Mannschaftsverlustes.
Unter Nichtstreitenden sind die Mannschaften begriffen, welche dem Fuhrwesen, der Bäckerei
und den Sanitätsanstalten der Armee zugetheilt werden.
§# 32. Zu derselben gehören
a) diejenigen Mannschaften, welche zwar zum Dienste in der Linie nicht vollkommen tüchtig,
zu anderen militärischen Dienstleistungen jedoch brauchbar erachtet worden sind;
b) die bei den vorhergehenden Rekrutirungen freigelooste Mannschaft;
c) die § 10 des Gesetzes erwähnten Mannschaften in der Zeit, wo sie sich über ihren Ein-
tritt in die Armee, oder ihre Stellvertretung noch nicht entschieden haben;
d) die § 6 des Gesetzes gedachten Ernährer unter den daselbst angegebenen Voraussetzungen.
Die sub b, c und d gedachten Mannschaften sind zunächst zum Ersatze des im Kriege ent-
stehenden Mannschaftsverlustes, die sub a erwähnten Mannschaften aber, insofern sie nicht immittelst
tüchtig geworden sind, zur Ergänzung des Contingents an Nichtstreitenden zu verwenden.
§ 33. Die Verpflichtung zur Dienstreserve dauert sechs Jahre. Ausnahmen hiervon können
nur insoweit eintreten, als solche auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen.
§J# 34. Der sechsjährige Zeitraum wird berechnet
a) bei denjenigen Mannschaften, welche bei einer Rekrutirung zur Dienstreserve versetzt wor-
den sind, vom 1sten Januar des auf die Rekrutirung zunächst folgenden Jahres;
5) bei denen, welchen in der Zwischenzeit von einer Rekrutirung zur anderen die Dienst-
reservepflicht auferlegt wird, von dem Tage an, an welchem ihnen ihre Versetzung in die
Dienstreserve bekannt gemacht worden ist.
635. Die Einstellung der Dienstreserve in die Armee soll dergestalt erfolgen, daß die Mann-
schaft der letzten Altersclasse zuerst, bei einem weiteren Bedarfe die der vorletzten Classe u. s. w. nach
der Reihefolge, welche die Loosnummern und hinsichtlich der Mindertüchtigen (§ 32 a) der Tag der
Geburt an die Hand geben, verwendet wird. Bis zu diesem Zeitpunkte ist die Dienstreserve nur
unter der im folgenden Paragraphen angegebenen Controle zu halten, einer weiteren Beschränkung
in ihren persönlichen und bürgerlichen Verhältnissen aber nicht unterworfen.
8 36. Die Mannschaften, welche zur Dienstreserve gehören, haben sich in den ersten drei
Jahren alljährlich an dem durch Verordnung bestimmten Tage und Orte, unter Vorzeigung der Ge-
burts= oder Gestellscheine, persönlich anzumelden, oder bei dringender Abhaltung durch Beauftragte
anmelden zu lassen und über ihren Aufenthalt Auskunft zu geben.
Fünftes Capitel.
Behörden für das Rekrutirungsgeschäft.
§ 37. Die obere Leitung der Rekrutirung im Allgemeinen und in besonderer Beziehung zu der
Armee ist dem Kriegsministerium überlassen.
Außerdem besteht eine Oberrekrutirungsbehörde, welche aus einem Staatsminister und aus
Näthen des Ministeriums des Innern und des Kriegs gebildet wird; jedoch ist dabei darauf Rück-