Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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sicht zu nehmen, daß wenigstens die eine Hälfte stets aus Mitgliedern des Ministeriums des Innern 
zusammengesetzt sei. 
§ 38. Diese Behörde bildet die obere Reclamationsinstanz in Rekrutirungs= und Stellvertre- 
tungsangelegenheiten. 
8 39. Die Kreidirectionen bilden die mittlere Reclamationsinstanz in allen das Aushebungs- 
geschäft betreffenden Angelegenheiten. An sie haben die Rekrutirungscommissionen in allen vorkom- 
menden Fällen Bericht zu erstatten. 
§ 40. Bei ihnen sind auch zunächst alle Beschwerden über das Verfahren in Rekrutirungs- 
sachen anzubringen. 
§& 41. In jedem Rekrutirungsbezirke tritt einige Zeit vor der Aushebung eine Rekrutirungs- 
commission zusammen, welche aus 
a) dem Amtshauptmanne des Bezirks, 
b) einem Offizier der Armee und 
besteh c) aus einem richterlich befähigten Beamten des Bezirks 
esteht. 
In den Schönburgschen Receßherrschaften tritt an die Stelle des Amtshauptmanns der Vorstand 
der Gesammtcanzlei. 
* 42. Derselben sind hiernächst ein Militär= und ein Civilarzt beigegeben, welche die Dienst- 
tüchtigkeit der Mannschaft gemeinschaftlich zu untersuchen haben. 
§ 43. Die Geschäfte der Rekrutirungscommission bestehen in 
a) Besorgung und Leitung des ganzen Aushebungsgeschäfts, welchem die vorher bei der Be- 
zirksamtshauptmannschaft einzureichenden und von dieser nach erfolgter Prüfung bei Vor- 
bereitung der Bezirksliste zu benutzenden Ortslisten zur Grundlage dienen, 
b) Prüfung der in Anspruch genommenen Befreiungsgründe und Entscheidung über dieselben, 
sowie über die zweifelhaft erscheinende Würdigkeit einzelner Militärpflichtigen, 
c) Leitung des Loosziehungsgeschäfts, 
d) Prüfung der angebrachten Stellvertretungsgesuche und 
e) Empfangnahme der eingezahlten Stellvertretungssummen. 
#s 44. Den Ortsobrigkeiten liegt die Leitung der Anmeldung und Gestellung der Militärpflich- 
tigen, die Einreichung der Ortslisten, sowie die Controleführung über die Militär= und Dienst- 
reserve-Pflichtigen ob. Sie haben den Rekrutirungscommissionen in allen zu ihrem Geschäftsbereiche 
gehörigen Angelegenheiten die nöthige Assistenz zu leisten, sowie die Anmeldungs= und Gestellungs- 
versäumnisse der Militärpflichtigen zu untersuchen und zu bestrafen, und es erleidet insoweit die nach 
§ 20 des Gesetzes vom 28sten Januar 1835 unter A den Justizbehörden zustehende Competenz zu 
Untersuchung und Bestrafung der Hinterziehung der Militärpflicht eine Beschränkung. 
In Orten gemischter Gerichtsbarkeit gehen diese Functionen auf die Gemeindeobrigkeiten über. 
Die Ortsobrigkeiten bedienen sich hierbei, soweit nöthig, der ihnen nach § 12 der Landgemeinde- 
ordnung vom 7ten November 1838 zugewiesenen Organe. 
Sechstes Capitel. 
Aushebung. 
§ 45. Die §# 2 des Gesetzes bezeichnete Mannschaft hat sich, bei Vermeidung der für den Unter- 
lassungsfall angedrohten Strafen, an demjenigen Tage, welcher zur Anmeldung der Militärpflichtigen 
durch Verordnung angesetzt wird, bei der Localbehörde ihres Aufenthaltsorts zur Außzeichnung ent- 
weder personlich anzumelden, oder im Behinderungsfalle durch Beauftragte anmelden zu lassen, sodann 
aber vor der Bezirksrekrutirungscommission an dem von derselben bestimmten Tage und Orte zur 
Untersuchung ihrer Fähigkeit zum Dienste in der Armee persönlich zu stellen. 
§ 46. Der jedesmal zur Ergänzung der Armee erforderliche Bedarf wird nach Quoten, im 
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