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Gesetz vom yhten November 1848, die Abänderungen einiger Bestimmungen
des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht vom Isten August 1846
betreffend.
Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 1c.
Durch die Anordnung der provisorischen Centralgewalt für Deutschland, die deutsche Streitmacht
bis zur Höhe einer Leistung von zwei Procent der derzeitigen Bevölkerung zu vermehren, ist die
Nothwendigkeit herbeigeführt worden, auf eine Verstärkung der Sächsischen Armee Bedacht zu nehmen.
Die zu Ausführung dieser Maaßregel nöthigen Vorbereitungen und Einrichtungen machen die
Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht vom sten August
1846 erforderlich.
Wir verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes:
§ 1. Die diensttüchtige Mannschaft einer jeden Altersclasse ist zum Dienste in der Armee voll-
ständig einzustellen.
Es findet daher die in § 46 des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht vom Isten August
1846 angeordnete Vertheilung derselben nach Quoten auf die einzelnen amtshauptmannschaftlichen
Bezirke nicht weiter Statt.
§ 2. Eben so kommt die Vorschrift in § 47 dieses Gesetzes, daß zwischen der diensttüchtigen
Mannschaft eines amtshauptmannschaftlichen Bezirks das Loos entscheidet, außer Anwendung.
§# 3. An die Stelle des nach vorstehender Anordnung ausfallenden Loosziehungstages, welcher
in Gemäßheit § 7 des gedachten Gesetzes als Schlußzeit für alle Reclamationsanbringen gilt, tritt
ein besonders festzusetzender Reclamationstermin, der als Schlußzeit für alle Reclamationsanbringen
zu betrachten ist.
Hierzu ist in jedem Rekrutirungsbezirke der dritte Tag nach beendigtem Aushebungsgeschäfte an-
zuberaumen.
§ 4. Die durch §§ 58 und 67 des Gesetzes vom 1sten August 1846 nachgelassene Stellvertre-
tung ist weiter nicht zulässig.
Es bleiben jedoch die gegenwärtig in der Armee dienenden Einsteher in ihren Rechten und über-
nommenen Verpflichtungen, auch werden die bei dem Stellvertretungsfonds vorhandenen disponibeln
Einstandsgelder ihrer Bestimmung gemäß noch verwendet.
Außerdem bleibt es den mit Frist zurückgestellten Studirenden (vergleiche § 10 des Gesetzes vom
Isten August 1846), sowie denjenigen zur bisherigen Dienstreserve gehörigen Mannschaften, welche
bei der nach § 18 vorzunehmenden Untersuchung tüchtig befunden worden, und daher nunmehr der
Kriegsreserve zuzutheilen sind, unbenommen, von der nach § 58 des Gesetzes vom 1sten August 1846
gestatteten Stellvertretung Gebrauch zu machen.
Hinsichtlich derjenigen Dienstreservisten aus den Jahren 1847, 1846, 1845, 1844 und 1843,
welche, als mindertüchtig befunden, der neuen Dienstreserve zufallen, bewendet es bei den im ange-
zogenen Gesetze § 67 enthaltenen Bestimmungen.
§5. Die active Armee wird in zwei Abtheilungen getheilt. Die erste Abtheilung umfaßt das
ste, 2te und 3te, die zweite Abtheilung das 4te, 5te und 6te Dienstjahr.
§ 6. Der Uebertritt aus der ersten Abtheilung in die zweite erfolgt nach Maaßgabe der Dienst-
verhältnisse bei den einzelnen Truppenabtheilungen alsbald nach Vollendung des dritten Dienstjahres.
Der erste Uebergang von einer Abtheilung zur andern kann jedoch nur nach und nach und in der
Ausdehnung erfolgen, daß dadurch die erste Abtheilung nicht unter den Bestand von 12,000 Mann
gebracht wird. Es kann daher in jedem der zunächst folgenden drei Jahre nur eine Altersclasse und
zwar jedes Mal die dem Dienstalter nach älteste in die zweite Abtheilung übertreten.
Eben so können diejenigen Mannschaften, welche mit dem Ablaufe des Jahres 1848 ihre gesetz-
liche Dienstzeit in der activen Armee vollenden, dafern nicht inzwischen alle Truppenabtheilungen in
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