Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

(133) 
Gesetz vom yhten November 1848, die Abänderungen einiger Bestimmungen 
des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht vom Isten August 1846 
betreffend. 
Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 1c. 
Durch die Anordnung der provisorischen Centralgewalt für Deutschland, die deutsche Streitmacht 
bis zur Höhe einer Leistung von zwei Procent der derzeitigen Bevölkerung zu vermehren, ist die 
Nothwendigkeit herbeigeführt worden, auf eine Verstärkung der Sächsischen Armee Bedacht zu nehmen. 
Die zu Ausführung dieser Maaßregel nöthigen Vorbereitungen und Einrichtungen machen die 
Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht vom sten August 
1846 erforderlich. 
Wir verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes: 
§ 1. Die diensttüchtige Mannschaft einer jeden Altersclasse ist zum Dienste in der Armee voll- 
ständig einzustellen. 
Es findet daher die in § 46 des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht vom Isten August 
1846 angeordnete Vertheilung derselben nach Quoten auf die einzelnen amtshauptmannschaftlichen 
Bezirke nicht weiter Statt. 
§ 2. Eben so kommt die Vorschrift in § 47 dieses Gesetzes, daß zwischen der diensttüchtigen 
Mannschaft eines amtshauptmannschaftlichen Bezirks das Loos entscheidet, außer Anwendung. 
§# 3. An die Stelle des nach vorstehender Anordnung ausfallenden Loosziehungstages, welcher 
in Gemäßheit § 7 des gedachten Gesetzes als Schlußzeit für alle Reclamationsanbringen gilt, tritt 
ein besonders festzusetzender Reclamationstermin, der als Schlußzeit für alle Reclamationsanbringen 
zu betrachten ist. 
Hierzu ist in jedem Rekrutirungsbezirke der dritte Tag nach beendigtem Aushebungsgeschäfte an- 
zuberaumen. 
§ 4. Die durch §§ 58 und 67 des Gesetzes vom 1sten August 1846 nachgelassene Stellvertre- 
tung ist weiter nicht zulässig. 
Es bleiben jedoch die gegenwärtig in der Armee dienenden Einsteher in ihren Rechten und über- 
nommenen Verpflichtungen, auch werden die bei dem Stellvertretungsfonds vorhandenen disponibeln 
Einstandsgelder ihrer Bestimmung gemäß noch verwendet. 
Außerdem bleibt es den mit Frist zurückgestellten Studirenden (vergleiche § 10 des Gesetzes vom 
Isten August 1846), sowie denjenigen zur bisherigen Dienstreserve gehörigen Mannschaften, welche 
bei der nach § 18 vorzunehmenden Untersuchung tüchtig befunden worden, und daher nunmehr der 
Kriegsreserve zuzutheilen sind, unbenommen, von der nach § 58 des Gesetzes vom 1sten August 1846 
gestatteten Stellvertretung Gebrauch zu machen. 
Hinsichtlich derjenigen Dienstreservisten aus den Jahren 1847, 1846, 1845, 1844 und 1843, 
welche, als mindertüchtig befunden, der neuen Dienstreserve zufallen, bewendet es bei den im ange- 
zogenen Gesetze § 67 enthaltenen Bestimmungen. 
§5. Die active Armee wird in zwei Abtheilungen getheilt. Die erste Abtheilung umfaßt das 
ste, 2te und 3te, die zweite Abtheilung das 4te, 5te und 6te Dienstjahr. 
§ 6. Der Uebertritt aus der ersten Abtheilung in die zweite erfolgt nach Maaßgabe der Dienst- 
verhältnisse bei den einzelnen Truppenabtheilungen alsbald nach Vollendung des dritten Dienstjahres. 
Der erste Uebergang von einer Abtheilung zur andern kann jedoch nur nach und nach und in der 
Ausdehnung erfolgen, daß dadurch die erste Abtheilung nicht unter den Bestand von 12,000 Mann 
gebracht wird. Es kann daher in jedem der zunächst folgenden drei Jahre nur eine Altersclasse und 
zwar jedes Mal die dem Dienstalter nach älteste in die zweite Abtheilung übertreten. 
Eben so können diejenigen Mannschaften, welche mit dem Ablaufe des Jahres 1848 ihre gesetz- 
liche Dienstzeit in der activen Armee vollenden, dafern nicht inzwischen alle Truppenabtheilungen in 
247
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.