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die Friedensgarnisonen zurückgekehrt sind, nur nach und nach, wie die in diesem Jahre fuͤr die erste
Abtheilung der activen Armee ausgehobenen neuen Mannschaften nach erfolgter Einübung den erfor-
derlichen Ersatz gewähren, in die Kriegsreserve übertreten. Es wird ihnen aber dieses längere Ver-
bleiben in der activen Armee an ihrer Kriegsreservepflicht angerechnet.
§ 7. Die Mannschaften der zweiten Abtheilung werden zwar fortwährend in militärischem
Verbande gehalten, jedoch so lange die active Armee auf dem Friedensetat steht, wenn nicht beson-
dere Umstände eine Verstärkung der ersten Abtheilung oder eines Theils derselben durch selbige nöthig
machen, ständig beurlaubt und nur in jedem Jahre vier Wochen lang zur Uebung in dem Waffen-
dienste eingezogen und, so weit thunlich, mit den Mannschaften der ersten Abtheilung in Cantonne-
ments vereinigt.
§#. Sie genießen während des bezeichneten Friedensstandes (§ 7) hinsichtlich der Etablirung
eines eigenen Hausstandes und des Gerichtsstandes dieselben Vortheile, welche nach den §§ 26, 27,
28 und 29 des Gesetzes vom 1sten August 1846 den Mannschaften der Kriegsreserve zugesichert sind,
können aber daraus einen gültigen Grund zur Entbindung von ihrer Dienstpflicht nicht ableiten.
§ 9. Während des Kriegszustandes kommt jeder Unterschied zwischen beiden Abtheilungen in
Wegfall. 6
§ 10. Wenn bei den § 5b und 6 des Gesetzes gedachten, für tüchtig erkannten Individuen
die Verhältnisse, welche die Befreiung bedingten, binnen der nächsten drei Jahre oder der Zeit der
Ersatzbereithaltung sich erledigen, so sind dieselben zum Dienste in der ersten Abtheilung der activen
Armce, dafern aber jene Verhältnisse erst während der nächstfolgenden drei Jahre aufhören, in die
zweite Abtheilung derselben einzustellen.
§ 11. Die in § 10 des Gesetzes zu Begünstigung der Wissenschaften und Künste nachgelassene
Fristbewilligung ist auch auf die auf der technischen Bildungsanstalt zu Dresden, der Handelslehr-
anstalt zu Leipzig, den Gewerbschulen des Landes oder einer ähnlichen Bildungsanstalt des Auslandes
befindlichen militärpflichtigen Zöglinge zu erstrecken.
Macht eins von den hier und in §8 10 des Gesetzes bezeichneten Individuen von der gedachten
Fristbewilligung keinen Gebrauch, sondern erklärt sich zum sofortigen Eintritte in den Militärdienst
bercit, so soll ihm frei stehen, die Truppengattung zu benennen, bei welcher es eintreten will. Bei
dieser ist dasselbe alsdann einzuüben, nach dessen Erfolge aber zu Fortsetzung seiner Studien zu beur-
lauben und nur zu den jährlichen Cantonnementsübungen von dem Ulrlaube einzuziehen.
§ 12. Während die active Armee auf dem Friedensetat sich befindet, ist die Kriegsreserve als
ein für sich bestehender Truppenkörper in einem bestimmten militärischen Verbande zu halten und die
Mannschaft derselben zu der ihr gesetzlich obliegenden jährlichen Uebung in Cantonnements zusammen-
zuziehen. #
§ 13. Hinsichtlich der Verwendung der Kriegsreserve während des Kriegszustandes bewendet es
zwar bei den Bestimmungen in § 24 des Gesetzes, es ist jedoch, so weit die Verhältnisse es gestatten,
auf deren Verwendung zunächst im Lande Rücksicht zu nehmen.
§ 14. Zu der Dienstreserve sollen künftig diesenigen Mannschaften gehören, welche
a) zwar zu dem Dienste in der Linie nicht sofort vollkommen tüchtig, zu andern militärischen
Dienstleistungen jedoch brauchbar erachtet werden,
b) bei Üübrigens befundener Tuüchtigkeit nur eine Körperlänge von 66½ bis zu 67 Zoll
Dresdner Maaß haben und daher gleich den Mannschaften unter a für mindertüchtig zu
erklären sind.
15. Sie ist dazu bestimmt, um
a) von der Zeit an, wo die active Armee auf den Kriegsfuß tritt, zur Ergänzung derselben
an Nichtstreitenden, sowie
b) zur Ergänzung und zum Ersatze des bei der activen Armce sowohl im Frieden, als
während des Kriegszustandes entstehenden Mangels und Abgangs an streitbarer Mann-
schaft zu dienen.