Geset-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
148 Stück vom Jahre 1852.
e 55) Verordnung,
die Ausführung des Schlachtsteuer= und Fleisch-Uebergangsabgabe-Gesetzes
vom 25sten Mai 1852 betreffend;
vom 29sten Mai 1852.
Zu Ausführung des die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe von zollvereins-
ländischem Fleischwerke betreffenden Gesetzes vom 25sten Mai 1852 wird hiermit Folgendes
verordnet:
I. Schlacht-
§ 1. Ein Jeder, welcher nach § 2 des gedachten Gesetzes zu Erlegung der Schlachtsteuer Schuach
verbunden ist, hat die dießfallsige Anmeldung noch vor der Tödtung eines Schlachtstücks bei rl meldung
der betreffenden Erhebungsstelle (vergl. unten § 47) zu bewirken. er Schlacht-
stücke.
d§#2. Diese Meldung besteht in richtiger, vollständiger und beziehendlich tarifgemäßer
Angabe:
a) des Namens des Steuerpflichtigen, oder, wo ein Zusammenschlachten von Seiten
mehrerer Theilhaber stattfindet, der Namen sämmtlicher Theilnehmer;
b) der Viehgattung und der Anzahl der Schlachtstücke;
C) bes Tags, an welchem und der Vor= oder Nachmittagsstunde, von welcher an geschlach-
tet werden soll, (vergl. unten 9 21) sowie des Zeitpunkts, zu welchem das angemeldete
Stück im ausgeschlachteten Zustande beziehendlich zur Verwiegung bereit liegen wird;
(vergl. § 4)
d) derjenigen Umstände, von welchen die Entrichtung der für das Bank= oder für das
Hausschlachten geordneten Steuersätze abhängig ist, (z. B. beabsichtigter Verkauf des
Fleischwerks, Betrieb der Gast= und Speisewirthschaft, Hausverbrauch rc.); endlich
e) der dem betreffenden Steuersatze zum Grunde liegenden Gewichtsgrenze, in dem § 3
vorausgesetzten Falle.
63. Bei Anmeldung von Schlachtstücken, für welche verschiedene, von dem Gewichts-
betrage abhängige Tartfsätze bestehen, liegt dem Steuerpflichtigen nach § 4 des Gesetzes ob,
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