Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Die Prüfung einer vor Zeugen stattgefundenen Verwiegung steht den Aufsichtsbeamten 
jederzeit frei. 
Unterläßt der Schlachtende die Ermittelung des Gewichts vor zwei Zeugen, so hat er 
von dem betreffenden Schlachtstücke unbedingt die Differenz des beziehendlich höhern Steuer— 
satzes nachzuzahlen (vergl. unten § 22); auch findet, insofern dieser letztere von ihm bereits 
mit Vorbehalt der Restitution entrichtet gewesen, ein Anspruch auf Zurückerstattung schlech- 
terdings nicht weiter Statt. 
Wird dagegen die Gewichtsermittelung von den Beamten selbst bewirkt, so haben die- 
selben auch die erwähnte Bescheinigung selbst auszufüllen, zu vollziehen und nach vor- 
gängiger Anerkennung von Seiten des Steuerpflichtigen durch Mitunterschrift, alsbald an 
die Ortseinnahme zu befördern. S. § 23. 
§ 5. Der Steuerbetrag ist unmittelbar nach erfolgter Meldung vom Steuerpflichtigen 2) Zahlungs- 
zu erlegen. zeit des Steuer- 
betrags. 
§i6. Gegen Berichtigung des Schlachtsteuerbetrags erhält der Abgabepflichtige durch 3) Schlacht- 
einen, von der Einnahme beziehendlich nach einem der unter A, B und C beigefügten?) achene#. 
Muster auszustellenden Schlachtschein die Erlaubniß, das oder die angemeldeten Stücke 
nach Eintritt des im Schlachtscheine bemerkten Zeitpunkts zu tödten. 
# 7. Dieser Schein wird nicht eher, als entweder am Schlachttage selbst, oder an b) Zeit der 
dem, letzterem nächstvorhergehenden Tage verabfolgt. Ausstellung. 
Nur dann, wenn dem Schlachttage Sonn= oder Feiertage unmittelbar vorausgehen, 
und das Geschäft des Schlachtens in den Frühstunden des hierzu bestimmten Tags begon- 
nen werden soll, ist die Verabfolgung des Schlachtscheins auch Sonnabends und am Tage 
vor dem Feiertage ausnahmeweise gestattet. (vergl. § 48.) 
s8. Der Schlachtschein ist nur für den angemeldeten Schlachttag gültig. c) Dauer der 
Es ist daher, wenn mehrere Schlachttage hinter einander fallen, für jeden derselben ein Gültigkeit. 
besonderer Schlachtschein auszustellen. 
8 9. Jede eigenmächtige Verlegung des einmal angemeldeten und im Schlachtscheine c) Verlegung 
ausgedrückten Schlachttags ist untersagt. des Sch acht- 
Wird daher eine Verlegung des letztern nöthig, so hat der Abgabepflichtige, unter * 
Angabe und, auf Erfordern, Nachweisung der Beweggründe, sowie mit Rückgabe des erhal- 
tenen, noch mit dem ganzen Stempel versehenen Schlachtscheins (s. § 12) dem 
Schlachtsteuereinnehmer unverzüglich Anzeige davon zu machen. 
§J 10. Auf die solchergestalt erfolgte Meldung und beziehendlich Nachweisung der 
Behinderungsursachen erhält der Steuerpflichtige für den anderweit gewählten Schlachttag 
einen neuen Schlachtschein ohne nochmalige Steuererlegung. 
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