Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

( 151) 
rem in dem Gewerbebetriebslocale aufzubewahren, auch den revidirenden Steuerbeamten auf 
Erfordern vorzulegen. 
628. Der Schlächter und beziehendlich der Aufseher eines Schlachthofes sind verbun= c) Reeisionen. 
den, den Steuerbeamten den Eintritt in die angezeigten Betriebsräume und die Revision der- 
selben an den angemeldeten Schlachttagen zu jeder Stunde, außerdem aber nur in folgenden 
Tagesstunden: 
a) in den Monaten October bis mit März von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, 
b) in den Monaten April bis mit September von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr, 
unweigerlich zu gestatten oder von seinen Angehörigen oder Gewerbsgehülfen gestatten 
zu lassen. 
§20. Gast= und Speisewirthe, ingleichen Diejenigen, welche, auch ohne Bankschlächter 
zu sein, das aus den Schlachtstücken gewonnene Fleisch an Andere verkaufen, ferner Alle, 
welche nur für den eigenen Hausbedarf steuerbares Vieh schlachten, haben ebenfalls zu gestatten 
oder durch die Ihrigen gestatten zu lassen, daß an den bestimmten Schlachttagen 
von den Steuerbeamten bei ihnen revidirt und durch Besichtigung der Schlachtstücke, sowie 
durch Prüfung der vorzuzeigenden Schlachtscheine von der richtigen Anmeldung und Ver- 
steuerung Ueberzeugung genommen werde. 
Dergleichen Revisionen sind von den Steuerbeamten nur in den § 28 bezeichneten Tages- 
stunden vorzunehmen. 
*30. Bei amtlichen Revisionen in den Schlachträumen und in den Behausungen der 
Steuerpflichtigen haben sich letztere mit Ruhe und Bescheidenheit gegen die in Ausübung ihres 
Berufs begriffenen Beamten zu benehmen und diesen die zur Beförderung des Revisionsge- 
schäfts gereichenden Hülfsdienste entweder selbst zu leisten, oder durch ihre Angehörigen, Ge- 
werksgehülfen oder Dienstboten leisten zu lassen. 
#31. Bei entstandenem Verdachte begangener Schlachtsteuerhinterziehung sind die d) Haussuch- 
Steuerbeamten befugt, unter Zuziehung eines Gemeinde= oder Gerichtsbeamten, die Behausung ungen. 
des Abgabepflichtigen auch außerhalb der angemeldeten Schlachttage, und zwar zu jeder Zeit 
nach dem muthmaaßlich verborgenen Fleischwerke förmlich zu durchsuchen. 
Dergleichen Haussuchungen sind jevoch nicht über den eigentlichen Zweck auszudehnen. 
32. Die Tödtung der steuerfrei bleibenden Sauglämmer, Ziegen, Ziegenböcke und * sne enee 
Span= oder Saugferkel bedarf zwar der Anmeldung nicht; sie ist jedoch ebenfalls an die in Schlachtvieh- 
§# 21 angegebenen Tageszeiten gebunden und nur in erweislichen Nothschlagsfällen eine bin= gattungen. 
nen 24 Stunden der betreffenden Hebestelle vorschriftmäßig anzumeldende Ausnahme gestattet. 
Auch haben Bankfleischer hinsichtlich dieser Stücke ebenfalls die in den §§ 24, 25 und 
28 enthaltenen Controlevorschriften zu befolgen.
	        
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